Hallo Pauli,
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung folgen den Entscheidungen des Bundesso-zialgerichts vom 10.07.2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R). Danach sind Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI zu berücksichtigen, wenn
- sie dem Versicherten aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsver-hältnis zufließen und
- dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung bereits ab Rentenbeginn ruht.
Die Rentenversicherungsträger schließen sich damit der Auffassung des BSG an, wonach bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben sind und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 96a SGB VI mehr vorliegt.
Im Übrigen möchte ich auch auf die Antwort von DarkKnightRV verweisen.
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