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Experten-Antwort

Urteil

von Pauli04.07.2013 | 15:23
1948 Ansichten
5 Antworten
Hallo, gilt das Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 85/11 eigentlich für alle, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten und denen noch eine Urlaubsabgeltung gezahlt worden ist. Viele Grüße Pauli

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.07.2013 | 10:51

Hallo Pauli,

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung folgen den Entscheidungen des Bundesso-zialgerichts vom 10.07.2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R). Danach sind Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI zu berücksichtigen, wenn

- sie dem Versicherten aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsver-hältnis zufließen und

- dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung bereits ab Rentenbeginn ruht.

Die Rentenversicherungsträger schließen sich damit der Auffassung des BSG an, wonach bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben sind und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 96a SGB VI mehr vorliegt.

Im Übrigen möchte ich auch auf die Antwort von DarkKnightRV verweisen.

4 Antworten

Pauliam 04.07.2013 | 16:06
Vielen Dank. Pauli
DarkKnight RVam 05.07.2013 | 10:06
Hallo Pauli, wenn das Arbeitsverhältnis ruhte als die Einmalzahlung ausgezahlt wurde dann ja. Allerdings bringt das für die meisten Verischerten keinen Cent mehr, da die Krankenkasse in der Regel einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung hat, weil Krankengeld gezahlt wurde. Deswegen steht das u. a. auch auf der Seite der AOK (s. Link vom Rudi)!!!! Also wenn sie Ihrer Krankenkasse was Gutes wollen, können Sie die Überprüfung beantragen!!
Pauliam 05.07.2013 | 11:26
Nochmals vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Pauli
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