Da dies ein anhängiges Rechtsverfahren ist kann ohne Akteneinsicht, Einsehen des Tenors des Urteils vom LSG keine Aussage gemacht werden.
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Da dies ein anhängiges Rechtsverfahren ist kann ohne Akteneinsicht, Einsehen des Tenors des Urteils vom LSG keine Aussage gemacht werden.
Zusätzlich:
Im Zuge der Urteilsrente ist die Rente ohne Rechtsgrundlage gezahlt worden (der Bescheid wurde vom LSG aufgehoben).
Die Rentenversicherung kann die Leistungen gem. § 50 Abs. 2 SGB X zurückfordern.
Der besagt u.a., aber, dass das Vertrauen des Empfängers in die Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen grundsätzlich geschützt wird, bei der notwendigen Abwägung zwischen seinem Vertrauen und dem öffentlichen Interesse an einer Rückzahlung seine wirtschaftlichen Belange entsprechend zu berücksichtigen sind und der Rententräger nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn Sie für den Rentner unbillig wäre.
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