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Experten-Antwort

V0030 Rentenversicherungspflicht

von Anderl27.06.2024 | 17:51
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin ab dem 01.09.2024 arbeitslos und habe Arbeitslosengeld beantrag, bekomme aber eine Sperrzeit von 6 Monaten. Am 07.09.2024 melde ich mich beim Arbeitsamt ab und gehe für 8 Monate ins Ausland. Ich bin bis zum 31.08.2024 pflichtversichert (Angestellt und Job zum 31.08 gekündigt). Ich möchte in der Zeit freiwillige zur Rentenversicherung zahlen (nur den Mindest-Beitrag) Frage kann ich die freiwilligen Beiträge ab 09.2024 zahlen oder erst ab 10.2024 - da ich mich ja erst ab dem 07.09.2024 beim Arbeitsamt abmelde (ich habe aber eine Sperrzeit d.h. das Arbeitsamt zahlt nicht in die Rentenkasse - wir geht es nur um die Anrechnung der Beitragsmonate ). Wenn ich von meiner Reise wieder in Deutschland bin melde ich mich direkt arbeitslos und bekomme direkt Arbeitslosengeld (Sperrzeit ist abgelaufen) damit bin ich wieder in der Rentenversicherung pflichtversichert(?) oder muss ich einen Antrag V0030 stellen (Vorversicherungszeit(?) erfüllt(?) - ist durch den freiwilligen Beitrag von Okt. 24 bis März 25 die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ? oder durch die Abmeldung beim Arbeitsamt für 7-8 Monate ? Leider habe ich unterschiedliche Informationen bekommen von der Rentenversicherung und vom Arbeitsamt. Eigentlich sollten die es ja wissen. Danke Anderl

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anderl,

da Sie ab 9/2024 nicht mehr versicherungspflichtig sind, können Sie sich ab 9/2024 freiwillig rentenversichern.

Mit der freiwilligen Versicherung erfüllen Sie die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht während des folgenden Arbeitslosengeldbezugs nicht. Wenn Sie nach Ihrem Auslandsaufenthalt Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, müssen Sie jedoch nur dann einen Antrag auf Versicherungspflicht (V0030) stellen, wenn die Fragen zur Antragspflichtversicherung nicht bereits im Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.

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3 Antworten

TomasRam 28.06.2024 | 08:47
Sie sollten sich dringend beraten lassen, bzw. über Ihre Möglichkeiten informieren! Solange Sie noch kein ALG I erhalten haben, können Sie sich abmelden und freiwillig versichern, d.h. auch für 9/2024. Die freiwillige Versicherung ist auch rückwirkend erst bis zum 31.3.2025 möglich. Beachten Sie die Steuerwirksamkeit der Einzahlungen. Üblicherweise werden Sie wohl 3 Monate gesperrt und die Bezugsdauer insgesamt um 25% Ihrer normalen Anspruchsdauer gekürzt also endet ihr ALG I 3 Monate vor der regulären Anspruchsdauer. Die Sperre werden Sie nicht los nach 8 Monaten sonder erst nach 12 Monaten. Beantragen Sie gleich ALG I, und vereinbaren Sie mit der Arbeitsagentur ein 'Dispositionsjahr (also wieder Abmeldung vor dem Bescheid). Dann haben Sie Ihren Anspruch angemeldet, bekommen aber keine Sperre und keine Verkürzung Ihrer Ansprüche, wenn Sie nach einem Jahr wieder ALG I beantragen. Ihre freiwilligen Beiträge und die der Arbeitsagentur zählen zu den 35 Jahren Wartezeit für vorgezogene Altersrente (besonders langjährig). Während ALG I Bezug zahlt die BA 80% Ihrer Pflichtbeiträge. Informieren Sie sich z.B. auf den Webseiten https://der-privatier.com/
Anderlam 29.06.2024 | 20:53
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Vielen Dank für die Antwort. Das hat mir geholfen. Wenn ich von meiner Reise zurück bin, melde ich mich direkt am selben Tag bei der Agentur für Arbeit und kläre, ob der Antrag auf Renten-Pflichtversicherung direk über das Arbeitsamt beantragt wird. Mir war nur wichtig das ich kein Problem habe und nicht mehr den Status "pflichtversichert" in der Rentenversicherung bekomme.
Deutsche Rentenversicherung
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