Mit dem V0120 kann der Rentenversicherungsträger eine Zeugenerklärung veranlassen, mit dem V0125 kann der Rentenversicherungsträger vom Versicherten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlassen. In beiden Fällen wird der Rentenversicherungsträger tätig, nicht der Versicherte. Der Versicherte gibt z. B. im Antrag auf Kontenklärung an, dass er für fehlende Versicherungszeiten keine Unterlagen mehr besitzt. Er kann dann z. B. Zeugen angegeben, die mit
ihm zur gleichen Zeit dort gearbeitet haben. Der Rentenversicherungsträger wird dann prüfen ob eine Zeugenerklärung oder eidesstattl. Versicherung zulässig ist.