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Experten-Antwort

V0211 Punkte

von BAW13.01.2024 | 10:26
128 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, - Punkt 2.2.1: was ist im Formular V0211 einzutragen, wenn die Bescheinigung im Januar erfolgt, das Januargehalt aber erst Ende Januar ausgezahlt wird? - Punkt 2.2.2: Frage 1: Was ist hier einzutragen, wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt zum 01.04.2024 in den Ruhestand zu gehen. Normalerweise wird das gegenwärtige Arbeitsentgelt erhöht um 1/12 der jährlich zustehenden Einmalzahlungen eingetragen. Soweit klar. Wenn der Arbeitnehmer aber nur noch 3 Monate Bezüge erhält, vermindern sich auch die jährlichen Einmalzahlungen auf nur noch 25% der normalerweise zustehenden Einmalzahlungen. Werden jetzt die Einmalzahlungen in Höhe von 1/4 * 1/12 eingetragen, oder 1/12 der Einmalzahlungen, wie wenn der Arbeitnehmer bis Jahresende beschäftigt wäre? Frage 2: Wenn im März eine bereits bekannte Loherhöhung erfolgt, ist dann das voraussichtliche Entgelt von März zur Berechnung heranzuziehen, oder das noch geringere aktuelle Entgelt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.01.2024 | 15:08

Punkt 2.2.1:

Es ist das (voraussichtliche) Entgelt für den Monat Januar einzutragen.

 

Punkt 2.2.2:

Frage 1:

In diesem Fall sollte -auf den Monat umgelegte- tatsächlich zu erwartende Einmalzahlung angegeben werden. "Jährlich" ist hier so zu verstehen, als ob der Versicherte das ganze Jahr gearbeitet hätte.

 

Frage 2:

Änderungen für künftige Monate sind in der Bescheinigung nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich, bei absehbaren Änderungen, diese nach Absprache mit dem Arbeitnehmer abzuwarten und den Rentenversicherungsträger über die zu erwartende Verzögerung zu informieren. Dadurch kann es natürlich auch der Beginn der laufenden Rentenzahlung verzögern.

Werden diese künftige Änderungen im Voraus gesondert formlos mitgeteilt, liegt es am zuständigen Sachbearbeiter diese nach Entscheidung im Einzelfall vorab zu berücksichtigen.

 

Der Versicherte kann grundsätzlich auch noch nach Rentenbeginn, aber nur vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine neue Berechnung des Ausgleichsbetrags beantragen. Ob dadurch eine weitere Betragszahlung möglich ist bzw. Beiträge erstattet werden müssen kann auf Grund der komplexen Rechtslage nur im Einzelfall, z.B. einem persönlichen Beratungsgespräch, geklärt werden.

2 Antworten

Sebastianam 13.01.2024 | 22:57
Am besten Sie füllen das Formular analog aus und nicht am PC. Dann können Sie nämlich noch handschriftlich Fußnoten zur Erklärung drunter schreiben und dort erläutern wie Ihre Antwort gemeint ist bzw. wie Sie die Frage verstanden haben. Da haben dann die Sachbearbeiter auch was zu tun.
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