Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenPunkt 2.2.1:
Es ist das (voraussichtliche) Entgelt für den Monat Januar einzutragen.
Punkt 2.2.2:
Frage 1:
In diesem Fall sollte -auf den Monat umgelegte- tatsächlich zu erwartende Einmalzahlung angegeben werden. "Jährlich" ist hier so zu verstehen, als ob der Versicherte das ganze Jahr gearbeitet hätte.
Frage 2:
Änderungen für künftige Monate sind in der Bescheinigung nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich, bei absehbaren Änderungen, diese nach Absprache mit dem Arbeitnehmer abzuwarten und den Rentenversicherungsträger über die zu erwartende Verzögerung zu informieren. Dadurch kann es natürlich auch der Beginn der laufenden Rentenzahlung verzögern.
Werden diese künftige Änderungen im Voraus gesondert formlos mitgeteilt, liegt es am zuständigen Sachbearbeiter diese nach Entscheidung im Einzelfall vorab zu berücksichtigen.
Der Versicherte kann grundsätzlich auch noch nach Rentenbeginn, aber nur vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine neue Berechnung des Ausgleichsbetrags beantragen. Ob dadurch eine weitere Betragszahlung möglich ist bzw. Beiträge erstattet werden müssen kann auf Grund der komplexen Rechtslage nur im Einzelfall, z.B. einem persönlichen Beratungsgespräch, geklärt werden.
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