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Experten-Antwort

V0805 Erziehungszeit eintragen

von Flavius13.03.2016 | 12:27
4396 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage A) "2: Haben Sie das Kind von der Geburt bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr erzogen? (Hat das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet und dauert die Erziehung seit der Geburt ununterbrochen an, ist diese Frage zu bejahen.)" Auf die erste Frage kann ich mit ja antworten, doch dann steht in der Klammer "hat das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet ....ist diese Frage zu bejahen) mein Kind hat aber schon das 10 Lebensjahr vollendet. Was nun? Frage B) "5.2 Wurde das Kind während der gemeinsamen Erziehung überwiegend von einem Elternteil erzogen? ja vom - bis 03.2002-06.2004, 06.2010-12.2012 vom anderen Elternteil vom - bis 07.2004-05.2010 von mir " Kann ich das so eintragen? Frage C) Bekommen ich auch Erziehungszeiten für das eine Kind angerechnet wenn das andere Kind in der Kindererziehungszeit ist?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 14.03.2016 | 13:45

Dem Beitrag von vchfghf kann zugestimmt werden. Das genannte Beispiel bei dem das eine Kind vom einen Elternteil und das andere vom anderen Elternteil erzogen wird, wäre auch anwendbar, wenn beide Elternteile zusammen wohnen. Dies würde dann anhand einer gemeinsamen Erklärung geregelt werden.

Experten-Antwortam 20.05.2016 | 11:17

Hallo Flavius,

eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit ist mit Wirkung für die Zukunft abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.

Eine solche Erklärung haben Sie offensichtlich nicht abgegeben.

Haben Sie als Elternpaar keine solche übereinstimmende Erklärung abgegeben, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll, sind die Erziehungszeiten der Mutter der Kinder zuzuordnen, es sei denn, Sie als Vater waren für bestimmte Zeiträume der überwiegend erziehende Elternteil. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, wird es im Regelfall für diese Kinder zeitgleich einheitlich nur jeweils einen überwiegend erziehenden Elternteil geben. Wechselt die überwiegende Erziehung von einem Elternteil zum anderen, dann gilt dies in Ihrem Fall somit für beide Kinder. Die von Ihnen erwähnte Aufteilung der Zeiten ist also nicht möglich.

Experten-Antwortam 23.05.2016 | 10:32

Hallo Flavius,

stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung und verweisen Sie auf Ihren Lebenslauf( Hochschule , Berufstätigkeit). Erläutern Sie, warum in den geltend gemachten Zeiten das Kind/die Kinder überwiegend von Ihnen erzogen wurden ( z. B: Studium, Teilzeitbeschäftigung) .

5 Antworten

vchfghfam 13.03.2016 | 12:55
A) Dann tragen Sie folgerichtig das Datum der Vollendung des 10. Lebensjahres ein. Rentenrechtlich sind Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu diesem Tag entscheidend. B) ja C) Ja. Sie bekommen die Erziehungszeiten für den Zeitraum für das Kind angerechnet, in dem Sie das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen haben oder durch entsprechende Erklärung mit dem anderen Eltersteil - zukunftsgerichtet - vereinbart haben. Jedes Kind wird für sich allein betrachtet. Wenn die überwiegende Erziehung für mehrere Kinder parallel verläuft und dabei das ältere/älteste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Zeit der Überschneidung an das Ende des dritten Lebensjahres rangehängt. Klassischer Fall z.B. bei Zwillingen, die überwiegend von einem Elternteil überwiegend erzogen wurden. Normalerweise drei Jahre Kindererziehungszeit. Da der Zeitraum aber vollständig parallel liegt, werden die zweiten drei Jahre hinten rangehängt. Wenn ein Kind von dem einen Elternteil und das andere Kind vom anderen Eltersteil überwiegend erzogen wird, lliegt kein paralleler Zeitraum vor.
Garstigam 13.03.2016 | 14:04
Führen Sie die Blagen am besten dem DRV-Sachbearbeiter vor, damit dieser beurteilen kann, ob Sie die auch korrekt erzogen haben. Sonst kriegen Sie nämlich keine Erziehungszeiten, wenn die sich wieder aufführen, wie Rotzlöffel!
Flaviusam 19.05.2016 | 21:13
1.Hallo ich habe jetzt Post zurückbekommen vom DRB Mit dem Hinweis "Desweiteren sind bei gleichzeitiger Erziehung zweier Kinder bei gemeinsamen Wohnsitz beider Elternteile die Erziehungszeiten demselben Elternteil zuzuordnen." Das stimmt doch nicht mit der voherigen Aussage überein oder wie habe ich das zuverstehen? Einmal konkret erster Sohn 02`99 geboren ich der Vater nehme die Erziehungszeit von 02.1999 bis 08.2000 dannach die Mutter, und ich die Kinderberücksichtigungszeiten ab 03.2002 bis 02.2009 der zweite Sohn 12.2002 geboren ich der Vater nehme die Erziehungszeit von von 07.2004 bis 12.2006 davor die Mutter und ich bei dem jüngeren Sohn keine Kinderberücksichtigungszeiten Ist das so möglich?
Flaviusam 20.05.2016 | 17:49
Hallo und wie weise ich das nach unser Berufsverlauf kurz dagestellt. ich 1998-03.2003 Hochschulausbildung, dann ab 06.2003 bis heute Berufstätig meine Frau 1996 -09. 2004 Hochschulausbildung und dann berufstätig. Bis heute. Und nun Über die Zeiten wann meine Frau und wann ich überwiegend erzogen haben besteht Einigkeit.Aber wie können wir das Behörde verständlich/nachweisbar machen?
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