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Experten-Antwort

V0820 Ausfüllen Punkt 3 Erklärung

von Philipp27.05.2024 | 13:57
990 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, was und welchen Zeitspanne fülle ich beim V0820 aus unter Punkt 3 Erklärung aus, wenn beide Eltern gleichzeitig das Kind erziehen ? Füllt man bei beiden Elternteilen das gleiche aus ? Dann Welcher Zeitraum 36 Monate oder 10 Jahre? Vielen Dank für die Antwort Philipp

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Philipp,

 

die Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist gesetzlich geregelt. Sofern Sie von diesen Regelungen abweichen möchten, solltes Sie dies über die Zuordnungserklärung (V0820) tun. Sie ist für die Zukunft abzugeben. 

 

Wir empfehlen Ihnen eine Beratung durch die Beratenden einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.

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2 Antworten

gut überlegenam 27.05.2024 | 14:06
Kommt mit drauf an, 'wann' Sie das machen, denn rückwirkend kann maximal für zwei Monate eine Zuordnung auf den anderen Elternteil erfolgen, ansonsten wird die Zeit automatisch der Mutter zugerechnet. Lesen Sie hier noch einmal genau nach, da wird es ausführlich beschrieben: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-…
Batrixam 28.05.2024 | 05:11
Sie sollten diesen Vordruck (Gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten) NICHT alleine ausfüllen, sondern sich auf jeden Fall Hilfe und Unterstützung bei einer Beratungsstelle der DRV holen! Zunächst ist zu klären, was sie mit dieser Erklärung über die Zuordnung der Zeiten für die Zukunft bezwecken. Denn einmal abgegeben, kann sie im Nachhinein NICHT mehr geändert werden, selbst wenn sich die tatsächliche Erziehung anders darstellen sollte! Wenn es nur darum geht, Zeiten dem Vater zuzuordnen, in denen er das Kind tatsächlich zeitlich überwiegend erziehen wird (Vater zu Hause, Mutter arbeiten oder Mutter Vollzeit und Vater Teilzeit) ist eine gemeinsame Erklärung im Vorhinein nicht notwendig. Die gemeinsame Erklärung benötigt man im Grunde nur, wenn der Vater Zeiten angerechnet bekommen soll, in denen er zeitlich nicht überwiegend erzogen hat (z.B. Vater in Vollzeit und Mutter in Teilzeit, beide gleichermaßen beschäftigt oder beide gleichzeitig in Elternzeit).
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