Guten Tag Vakrie,
für die Erziehung eines nach dem 31.12.91 geborenen Kindes werden einem Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung die ersten drei Lebensjahre als Kindererziehungszeiten angerechnet. Zusätzlich ist die Zeit bis zur Vollendung des 10.Lebensjahres des Kindes eine sog. Berücksichtigungszeit.
Die Zeiten werden grds. dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung die Zuordnung der Zeiten erklären. Die überstimmende Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft (max. 2 Kalendermonate rückwirkend) abzugeben und kann auf einen Teil der Erziehungszeit -z.B. wie in Ihrem Fall auf die ersten 36 Kalendermonate- beschränkt werden.
Durch Abgabe des V820 haben Sie die Aufteilung der Kindererziehungszeiten erklärt. Zusätzlich ist im Rahmen der Anerkennung der Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten (KEZ/ BÜZ) jedoch zu prüfen, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erziehung des Kindes, keine Zugehörigkeit zum ausgeschlossenen Personenkreis,..) vorliegen. Dies erfolgt mittels des Vordrucks V800 bzw. bei Ihren Mann mit den Vordrucken V800 und V805. Diese Vordrucke sind also für die Anerkennung der Zeiten notwendig und müssen von Ihnen ausgefüllt werden. Wenn Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, tragen Sie dies bitte im V800 in der Frage 11.1 ein. Aus den Erläuterungen zum V800 ist ersichtlich, dass die Angaben zur überwiegenden Erziehung nicht erforderlich sind, wenn eine übereinstimmende Erklärung für den anzuerkennenden Zeitraum abgegeben wurde. Wurde mit dem V820 jedoch "nur" ein begrenzter Zeitraum aufgeteilt, ist für die Anerkennung weiterer zurückliegender Zeiträume (außerhalb der im V820 angegebenen Zeiten) die überwiegende Erziehung maßgebend. Insofern wären diese Zeiträume im V800 bzw. B805 einzutragen.
Sofern Ihr Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie auch jetzt erneut die Möglichkeit die Zuordnung der KEZ/BÜZ zu erklären. Bitte beachten Sie -wie bereits erläutert- dass die übereinstimmende Erklärung für die Zukunft abzugeben ist. Rückwirkend kann die Zuordnung max. 2 Kalendermonate erfolgen.
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im geringfügigen Umfang ist für die Anerkennung der Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten nicht schädlich.