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Experten-Antwort

V0820, V0800 und V0805

von Vakrie19.05.2018 | 15:30
2587 Ansichten
3 Antworten

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Hallo! Ich habe ein paar detaillierte Fragen zu den ganzen Anträgen. 1) Wir haben einen V0820 eingereicht indem wir die ersten 36 Monate zwischen Vater und Mutter aufteilen. Hätte man hier schon bis zum 10. Lebensjahr planen müssen? Wenn ja was müssen wir jetzt genau tun? Erneut einen V0820 einreichen? 2) Nachdem der V0820 eingereicht war habe ich (die Mutter) einen V0800 zugeschickt bekommen. Muss in diesem Antrag nun explizit eingetragen werden das der Vater eine Zeit die überwiegende Erziehung übernimmt? Ich dachte ein V0820 greift auch wenn beide permanent zusammen erziehen? 3) Muss mein Mann ebenfalls einen V0800 ausfüllen? Vielen Dank schonmal!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Vakrie,

für die Erziehung eines nach dem 31.12.91 geborenen Kindes werden einem Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung die ersten drei Lebensjahre als Kindererziehungszeiten angerechnet. Zusätzlich ist die Zeit bis zur Vollendung des 10.Lebensjahres des Kindes eine sog. Berücksichtigungszeit.

Die Zeiten werden grds. dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung die Zuordnung der Zeiten erklären. Die überstimmende Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft (max. 2 Kalendermonate rückwirkend) abzugeben und kann auf einen Teil der Erziehungszeit -z.B. wie in Ihrem Fall auf die ersten 36 Kalendermonate- beschränkt werden.

Durch Abgabe des V820 haben Sie die Aufteilung der Kindererziehungszeiten erklärt. Zusätzlich ist im Rahmen der Anerkennung der Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten (KEZ/ BÜZ) jedoch zu prüfen, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erziehung des Kindes, keine Zugehörigkeit zum ausgeschlossenen Personenkreis,..) vorliegen. Dies erfolgt mittels des Vordrucks V800 bzw. bei Ihren Mann mit den Vordrucken V800 und V805. Diese Vordrucke sind also für die Anerkennung der Zeiten notwendig und müssen von Ihnen ausgefüllt werden. Wenn Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, tragen Sie dies bitte im V800 in der Frage 11.1 ein. Aus den Erläuterungen zum V800 ist ersichtlich, dass die Angaben zur überwiegenden Erziehung nicht erforderlich sind, wenn eine übereinstimmende Erklärung für den anzuerkennenden Zeitraum abgegeben wurde. Wurde mit dem V820 jedoch "nur" ein begrenzter Zeitraum aufgeteilt, ist für die Anerkennung weiterer zurückliegender Zeiträume (außerhalb der im V820 angegebenen Zeiten) die überwiegende Erziehung maßgebend. Insofern wären diese Zeiträume im V800 bzw. B805 einzutragen.

Sofern Ihr Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie auch jetzt erneut die Möglichkeit die Zuordnung der KEZ/BÜZ zu erklären. Bitte beachten Sie -wie bereits erläutert- dass die übereinstimmende Erklärung für die Zukunft abzugeben ist. Rückwirkend kann die Zuordnung max. 2 Kalendermonate erfolgen.

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im geringfügigen Umfang ist für die Anerkennung der Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten nicht schädlich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Vakrieam 19.05.2018 | 15:32
4) Mein Mann ist in der angegebenen Zeit in Elternzeit aber nebenberuflich Selbstständig, macht das Probleme? Die Einkünfte werden deutlich unter 300 Euro sein.
W*lfgangam 19.05.2018 | 16:11
Hallo Vakrie, die Aufteilung der KEZ/BÜZ (Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung) ist ein *Scheiß-Verfahren, bei dem jeder Berater gern nicht befragt werden würde ;-) Sie haben sich doch _vorher_ über die Konsequenzen mit Vor- und Nachteilen informiert??? ...und wie die Aus- und Folgewirkungen wären - oder haben Sie das von sich aus gestartet? > Ich dachte ein V0820 greift auch wenn beide permanent zusammen erziehen? Mit Zusammenziehen hat das nicht im Mindesten zu tun - die Erziehung eines Kindes/Zuordnung zum Elternteil hängt davon am Wenigsten ab! Vielleicht buchen Sie dazu mal ein Beratungstermin bei Ihrer örtlichen DRV, um sich über die KEZ/BÜZ zu informieren, was die wirklich bedeuten, wo der Nutzen für die jeweiligen Elternteile liegen könnten – und was dann noch zukunftsgerichtet auszufüllen wäre. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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