Hallo fire and ice,
um möglichst genau klären zu können, ob Anrechnungszeiten wegen Ausbildung zurückgelegt wurden, ist es notwendig, dass Sie den Vordruck vollständig ausfüllen. Die Zeiten einer Beschäftigung sind nur dann als Beitragszeiten zu berücksichtigen, wenn Sie für diese Zeiträume Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Seit dem 01.01.2009 wirken sich Anrechnungszeiten wegen Ausbildung selbst nicht mehr auf die Rentenhöhe aus, sondern zählen lediglich bei der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten mit, sofern diese Zeiträume nicht bereits mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sind. Dieser Punkt spielt eine Rolle, wenn es darum geht eine früher beginnende Altersrente als mit 65 bzw. 67 Jahren in Anspruch zu nehmen. Daher werden diese Zeiten auch nach wie vor vom Rentenversicherungsträger geklärt. Wir empfehlen Ihnen, Nachweise über das Studium und das letzte Schulzeugnis (Abiturzeugnis) in beglaubigter Kopie einzureichen, sofern Sie dies noch nicht getan haben.
Sollten Probleme mit dem Ausfüllen des Vordruckes auftreten, können Sie sich auch an die nächstgelegene Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung wenden.
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