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V1053 SB

von fire and ice10.09.2009 | 20:26
4480 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich habe um mein Vollzeitstudium zu finanzieren nebenbei, sofern es mir die Zeit zuließ, eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Das Studium habe ich erfolgreich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen. Um meine Studienzeit anerkennen zulassen, habe ich einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich den V1053 SB ausfüllen muss. Da mein Studium schon etwas zurück liegt, ist es für mich schwierig die genauen Stunden für mein Studium und Job zu nennen. Ausserdem habe ich mal mehr mal weniger,je nach Semesterferien, gearbeitet. Das Studium wurde in keinsterweise beeinflusst, da ich die Regelstudienzeit eingehalten habe. Wie genau müssen die Zeiten angegeben werden und wie wird meine zusätzlich Einzahlung bewertet? Gibt es für die zusätzliche Einzahlung Punkte und/oder werden diese ggf. verrechnet? Zudem habe ich vor meinem Studiumeine Au sbildung mit parallel verlaufendem Fachabi absolviert. Kann ich die Schulzeit fürs Fachabi trotz Ausbildung auch anrechnen lassen? Danke für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüssen fire and ice

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.09.2009 | 09:48

Hallo fire and ice,

um möglichst genau klären zu können, ob Anrechnungszeiten wegen Ausbildung zurückgelegt wurden, ist es notwendig, dass Sie den Vordruck vollständig ausfüllen. Die Zeiten einer Beschäftigung sind nur dann als Beitragszeiten zu berücksichtigen, wenn Sie für diese Zeiträume Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Seit dem 01.01.2009 wirken sich Anrechnungszeiten wegen Ausbildung selbst nicht mehr auf die Rentenhöhe aus, sondern zählen lediglich bei der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten mit, sofern diese Zeiträume nicht bereits mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sind. Dieser Punkt spielt eine Rolle, wenn es darum geht eine früher beginnende Altersrente als mit 65 bzw. 67 Jahren in Anspruch zu nehmen. Daher werden diese Zeiten auch nach wie vor vom Rentenversicherungsträger geklärt. Wir empfehlen Ihnen, Nachweise über das Studium und das letzte Schulzeugnis (Abiturzeugnis) in beglaubigter Kopie einzureichen, sofern Sie dies noch nicht getan haben.

Sollten Probleme mit dem Ausfüllen des Vordruckes auftreten, können Sie sich auch an die nächstgelegene Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung wenden.

2 Antworten

Schadeam 11.09.2009 | 09:05
Wäre ich Ihr Sachbearbeiter, würde ich Ihre Beschreibung (so wie Sie das in der Forumsanfrage formuliert haben) als völlig ausreichend bewerten um entscheiden zu können, dass das Studium überwogen hat...... Manche Sachbearbeiter brauchen aber unbedingt "ein Formular"- rufen Sie doch mal den lieben Menschen an, vielleicht können Sie ihn / sie mit dem "gesunden Menschenverstand", der aber nicht immer zählt, überzeugen.
-_-am 11.09.2009 | 08:23
Lesen Sie dazu die Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der DRV: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Angabe des jeweiligen zeitlichen Aufwands kann Ihnen keiner abnehmen. Die Angaben sollten so genau wie möglich und plausibel sein.
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