Nach § 18 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sollen Anrechte bei einer Scheidung nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist.
Ist ein Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße für den Ausgleichswert, so ist als Wertgrenze höchstens 1 % der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2011: 25,55 Euro) maßgeblich.
In allen anderen Fällen ist auf den Kapitalwert des Ausgleichswerts abzustellen. Hier beträgt die Wertgrenze 120 % der monatlichen Bezugsgröße (2011: 3066,00 Euro).
Dem Familiengericht steht jedoch frei, trotz Geringfügigkeit einen Ausgleich der Anrechte durchzuführen.