Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenNach § 18 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sollen Anrechte bei einer Scheidung nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist.
Ist ein Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße für den Ausgleichswert, so ist als Wertgrenze höchstens 1 % der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2011: 25,55 Euro) maßgeblich.
In allen anderen Fällen ist auf den Kapitalwert des Ausgleichswerts abzustellen. Hier beträgt die Wertgrenze 120 % der monatlichen Bezugsgröße (2011: 3066,00 Euro).
Dem Familiengericht steht jedoch frei, trotz Geringfügigkeit einen Ausgleich der Anrechte durchzuführen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.