Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie die Tochter des beim Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtigen.
Da der Ausgleichspflichtige nach der Rechtskraft des VAG verstorben ist, liegt kein Fall des § 31 VersAusglG vor.
Für die Ausgleichsberechtigte wurden wohl beim Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften übertragen oder begründet. Diese erhöhen später im Leistungsfall ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit haben aber weder Sie als Tochter noch der verstorbenen Ausgleichspflichtige etwas zu tun, d. h. Sie müssen nichts leisten.