Hallo "aha",
mit Heilstättenänderung ist der Wunsch der Umeinweisung in eine andere Rehabilitationseinrichtung gemeint, weil Sie mit der von Ihrem Rentenversicherungsträger ausgewählten medizinischen Rehabilitationseinrichtung nicht einverstanden sind?
Wenn dem so ist, dann gibt es für die Entscheidung über einen solchen Umeinweisungswunsch keine gesetzliche Frist nach dem Sozialgesetzbuch IX. Für gewöhnlich werden diese Anliegen jedoch zeitnah bearbeitet und entschieden, da ansonsten die bisher ausgewählte Rehabilitationseinrichtung unnötig mit Arbeiten belastet wird, wenn Sie an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dieser Einrichtung überhaupt nicht interessiert sind.
Bitte wenden Sie sich erneut an Ihren Rentenversicherungsträger und fragen nach dem Stand der Angelegenheit.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam