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Veränderung von Krankenkassenbeiträgen

von kleebergsenior20.03.2008 | 16:48
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3 Antworten

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Die TK hat ab 1.1.2008 den Beitragssatz geändert und verlangt von mir als freiwillig versicherten Rentner die Zahlung ab diesem Zeitpunkt. Der BfA-Zuschuß wird aber erst ab 1.4. gezahlt. Die TK ist der Meinung, dass diese 3 Monate Karenzzeit nur für die gesetzlich Versicherten Rentner Gültigkeit besitzt und droht bei Nichtzahlung des höheren Betrages Leistungskürzungen an. Das gleiche Problem gab es bereits 2006. In der homepage der BfA habe ich damals den Vermerk gefunden, daß Beitragsänderungen, gleich ob freiwillig oder gesetzlich versichert, 3 Monate Karenzzeit haben. Ich habe neben meiner BfA-Rente keine weiteren Einnahmen und deshalb auch keine Differenzzahlungen aus diesen zu leisten. Erbitte eine verbindliche Info zur Sachlage. Danke W. Kleeberg

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der namenlosen Antwort vom 20.03.08 ist weiter nichts hinzuzufügen. Die TKK hat recht. Sie erhalten ab 01.04 einen erhöhten Zuschuß von der Rentenversicherung müssen ab bereits ab 01.01 einen höheren Krankenversicherugnsbeitrag an die TKK entrichten.

2 Antworten

___am 20.03.2008 | 22:37
Die BfA gibt es nun schon seit 01.10.2005 nicht mehr. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat Recht. Die TK auch. Sie haben also den Differenzbetrag für 3 Monate aus eigener Tasche zu verkraften. Beschwerden richten Sie am Besten an Ihren Bundestagsabgeordneten, der die gesetzlichen Bestimmungen so abgenickt hat. Die Leistungsträger führen das nur aus. Das hüpfende Komma und der springende Punkt stehen im letzten Satz dieses Beitrags. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__247.html § 247 SGB V - Beitragssatz aus der Rente (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz. Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. ... http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html § 106 SGB VI - Zuschuss zur Krankenversicherung ... (2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden. ...
Philippam 21.03.2008 | 17:29
nur noch zur Ergänzung: Früher wurden Beitragssatzveränderungen immer erst zum 1.7. wirksam. Die Änderung ist eine Idee von Ulla Schmidt, die Beitragssatzänderungen - gemeint waren Beitragssatz v e r ringerungen !!- früher an die Rentner weitergeben wollte. Philipp
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