Der sich aus Ihrem Schwerbehindertenbescheid ergebende Grad der Behinderung gibt das Ausmaß der Beeinträchtigung Ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit nach dem Schwerbehindertenrecht an.
Damit ist jedoch keine Aussage verbunden, wie sich Ihre Behinderung auf die Leistungsfähigkeit nach dem Recht der Rentenversicherung auswirkt.
Nachdem die Schwerbehinderteneigenschaft nicht gleichbedeutend mit einer Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch VI ist, kann es durchaus sein, dass der Gutachter der Deutschen Rentenversicherung eine erneute Untersuchung benötigt.
Sie sollten in jedem Fall Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass ein aktuelles Gutachten vom Versorgungsamt vorliegt. Da Sie bei der Antragstellung in der Regel eine Schweigepflichtentbindung unterschrieben haben, kann sich dann der medizinische Dienst des Rententrägers direkt mit dem Versorgungsamt in Verbindung setzen.