Hallo Selina,
diese Vormerkung bedeutet, dass die Zeiten nach heutiger Rechtslage anzuerkennen sind, sich allerdings in Zukunft die Rechtslage ändern könnte und später ggf. eine Anrechnung nicht mehr oder in geändertem Umfang erfolgen muss. Bis vor einigen Jahren wurden z.B. Anrechnungszeiten wegen Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet. Nach derzeit geltendem Recht kann diese Anrechnung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen. Diese Vormerkung betrifft lediglich beitragsfreie Zeiten, sogenannte Anrechnungszeiten. Zeiten für die Beiträge gezahlt wurden, sind von dieser Regelung nicht betroffen.