Hallo Bakwan,
leider verstehe ich nicht genau, was Sie mit Pflichten der Deutschen Rentenversicherung in den Fällen § 115 Abs. 4 SGB VI und § 116 Abs. 2 SGB VI meinen. Ich versuche es daher mal so:
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Prinzip „Reha vor Rente“. Wird im Rahmen eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt, dass Rehamaßnahmen zur Vermeidung einer Erwerbsminderung erfolgreich sein können, ist der Rentenversicherungsträger angehalten, vor Entscheidung über den Rentenantrag Rehamaßnahmen anzubieten § 115 Abs. 4 SGB VI ermöglicht es der DRV daher ein Reha-Verfahren von Amts wegen einzuleiten.
Bei § 116 Abs. 2 SGB VI handelt es sich um eine Antragsfiktion kraft Gesetz. Wird bei Prüfung eines Antrags auf Rehamaßnahmen oder nach Abschluss einer Rehamaßnahme festgestellt, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag mit allen Konsequenzen. Dabei ist es unerheblich, ob der Reha-Antragstellung eine Aufforderung der Krankenkasse zugrunde lag oder nicht. Der Rentenversicherungsträger hat dann die Pflicht über diesen Rentenantrag zu entschieden und fordert daher die betroffene Person auf einen Formblattrentenantrag zu stellen, damit er alle maßgeblichen Infos erhält, die für die Rentenbewilligung maßgeblich sind.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherungsträger