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Experten-Antwort

Verbindlichkeiten einer Aufforderung einer GKV zur Teilhabe an medizinischer Rehabilitation seitens der DRV

von Bakwan19.10.2023 | 08:28
180 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Experten Ich habe Fragen zur Verbindlichkeit ( mit Rechten und Pflichten für alle 3 Beteiligten ) bezüglich einer Aufforderung einer gesetzlichen Krankenkassen zur Teilhabe an medizinischer Rehabilitation. Ich kann dieser Thematik zwar vieles im Internet - aber ich benötige vorrangig zuverlässige Informationsquellen. So bin ich im Besitz einer GRA ( gemeinsame rechtliche Anweisung ) zum Thema "Antragsverfahren" ( R 7 ), wo u.a. 3 Ausnahmen zum Antragsverfahren aufgeführt sind, wobei wohl 2 davon meinen Fall betreffen § 115 Abs. 4 SGB VI (Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben § 116 Abs. 2 SGB VI (Rentenantragsfiktion bei Leistungen zur Teilhabe) Welche Pflichten treffen denn nun in diesen beiden aufgezeigten Fällen die Deutsche Rentenversicherung? Vielen Dank im voraus für Ihren Expertenrat

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bakwan,

leider verstehe ich nicht genau, was Sie mit Pflichten der Deutschen Rentenversicherung in den Fällen § 115 Abs. 4 SGB VI und § 116 Abs. 2 SGB VI meinen. Ich versuche es daher mal so:

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Prinzip „Reha vor Rente“. Wird im Rahmen eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt, dass Rehamaßnahmen zur Vermeidung einer Erwerbsminderung erfolgreich sein können, ist der Rentenversicherungsträger angehalten, vor Entscheidung über den Rentenantrag Rehamaßnahmen anzubieten § 115 Abs. 4 SGB VI ermöglicht es der DRV daher ein Reha-Verfahren von Amts wegen einzuleiten.

Bei § 116 Abs. 2 SGB VI handelt es sich um eine Antragsfiktion kraft Gesetz. Wird bei Prüfung eines Antrags auf Rehamaßnahmen oder nach Abschluss einer Rehamaßnahme festgestellt, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag mit allen Konsequenzen. Dabei ist es unerheblich, ob der Reha-Antragstellung eine Aufforderung der Krankenkasse zugrunde lag oder nicht. Der Rentenversicherungsträger hat dann die Pflicht über diesen Rentenantrag zu entschieden und fordert daher die betroffene Person auf einen Formblattrentenantrag zu stellen, damit er alle maßgeblichen Infos erhält, die für die Rentenbewilligung maßgeblich sind.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherungsträger

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2 Antworten

Abschlägeam 19.10.2023 | 09:06
beide. Denn in beiden GRA wird aufgezeigt, wie die DRV mit Ihrem von der Krankenkasse eingeschränktem Dispositionsrecht umgehen wird. Lesen Sie hierzu auch: https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leis…
.am 19.10.2023 | 21:43
In den beiden aufgezeigten Fällen gemäß § 115 Abs. 4 SGB VI (Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben) und § 116 Abs. 2 SGB VI (Rentenantragsfiktion bei Leistungen zur Teilhabe) treffen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verschiedene Pflichten. Hier ist eine kurze Übersicht: 1. Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 115 Abs. 4 SGB VI): Wenn Ihnen eine gesetzliche Krankenkasse zur Teilhabe an medizinischer Rehabilitation auffordert, ist die DRV verpflichtet, diesen Antrag zu prüfen und über die Bewilligung der Leistungen zu entscheiden. Die DRV prüft, ob die medizinische Rehabilitation oder die Teilhabe am Arbeitsleben notwendig und sinnvoll ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Sie kann Leistungen in Form von Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise medizinische Behandlungen oder berufliche Maßnahmen, bewilligen. 2. Rentenantragsfiktion bei Leistungen zur Teilhabe (§ 116 Abs. 2 SGB VI): In diesem Fall wird eine Rentenantragsfiktion angewendet, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden. Das bedeutet, dass die Bewilligung dieser Leistungen gleichzeitig als Rentenantrag gilt. Die DRV prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt sind und entscheidet darüber. Es könnte bedeuten, dass die DRV eine Rente bewilligt oder auch, dass sie die Rentenantragsfiktion aufhebt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es ist wichtig zu beachten, dass die DRV in beiden Fällen die Prüfung der Anträge übernimmt und Entscheidungen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen trifft. Die genauen Details und Pflichten können jedoch je nach individuellem Fall variieren. Es ist ratsam, sich bei konkreten Fragen zur eigenen Situation an die DRV oder an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sozialrecht zu wenden, um eine genauere und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung zu erhalten.
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