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Experten-Antwort

Verbot von Wahlleistungen bei Reha mit Kostenträger DRV

von Silke28.11.2022 | 14:05
1670 Ansichten
10 Antworten

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Ich habe bereits die Beiträge aus 2018 und 2020 zum Thema studiert. Meine Reha-Einrichtung sagt mir auf Anfrage im Vorfeld der geplanten Reha ebenfalls, dass keine Wahlleistung beim Kostenträger DRV erlaubt sind. Ich sehe darin eine Diskriminierung. Ich fühle mich gegenüber privat Versicherten (z.B. Beamte) diskriminiert, wenn es mir verwehrt wird, eine Zusatzleistung privat zu bezahlen, die andere Patienten selbstverständlich erhalten. Privat-Versicherte erhalten standardmäßig Einzelzimmer, Chefarztbehandlung, zusätzliche Massagen usw., dies habe ich bereits mehrfach erlebt. Ich sehe durchaus ein, dass diese Privatleistungen auf höheren Beiträgen beruhen, daher würde ich die Zusatzleistung gern selbst bezahlen, weil es mir das zu meinem persönlichen Reha-Erfolg durchaus wert ist. Ist bin freiwillig versichert und zahle auch entsprechend hohe Beiträge zur Rentenversicherung. Wer kann mir denn das verbieten und auf welcher Rechtsgrundlage? Wäre hier das Sozialgericht zuständig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silke,

das Angebot von bestimmten Zusatzleistungen ist tatsächlich nicht zulässig (siehe auch Beitrag von Uschi).

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9 Antworten

Uschiam 28.11.2022 | 14:54
Anders als im Bereich der Krankenversicherung ist es in der Rentenversicherung tatsächlich so, dass bestimmte Zusatzleistungen im Vertrag der DRV mit der Reha-Klinik durch Paragraph 4, Basisvertrag ausgeschlossen werden. Grundlage dieser Vereinbarung ist der Gedanke, dass es in der medizinischen Rehabilitation der DRV keine 2-Klassen-Systematik geben soll. Jede(r) Versicherte erhält eine gleichwertige Leistung!
Erklärbäram 28.11.2022 | 15:08
Vielleicht ist es auch mit den Standardleistungen "ausreichend". In den Reha-Kliniken, die ich kenne, werden Sie auch vom Chefarzt in Visiten gesehen, haben Sie i. d. R. Einzelzimmer (wissen Sie sicher, ob es in "Ihrer" Reha-Klinik nur Doppelzimmer gibt?) und an Massagen mangelt es i. d. R. eher an Personal, so dass auch Privatpatienten nur eingeschränkt von diesen Leistungen profitieren können. Sonst lassen sich an vielen Kurorten auch noch Dinge wie "Moorbad" usw. im Kurort dazunehmen - unabhängig von "Status" in der Reha.
Silkeam 28.11.2022 | 14:59
Das ist ja bie Krankenhausbehandlung für Pflichtversicherte generell auch so, trotzdem kann jeder eine Wahlleistung hinzubuchen.
Silkeam 28.11.2022 | 15:50
Ich habe in vorangegangenen Aufenthalten die Unterschiede gesehen zu den Verbeamteten und/oder privat Versicherten (nicht in der gesetzlichen RV versichert), bzw. RV- oder KK-Patient*Innen. Mit schienen die Schilderungen der ersten Gruppe relevant, um die Wahlleistung als Aufpreis zu bezahlen. Nach obigen Aussagen dürfen dies KK-Patient*Innern, nicht aber RV-Patient*Innen. Ich möchte gern wissen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Unterscheidung beruht. Der oben erwähnte Basisvertrag zwischen DRV und Einrichtung ist für meinen Geschmack äußerst fragwürdig.
Abschlägeam 28.11.2022 | 18:13
Zitat von Silke anzeigenausblenden
Hallo Silke, wenn Sie aber nun einmal nicht als Privatpatient in einer Rehaklinik landen, sondern als gesetzlich Versicherte mit Ansprüchen auf Leistungen der DRV, müssen Sie die Gesetzesvorgaben einfach hinnehmen, ob Ihnen das nun 'schmeckt' oder nicht. Es bleibt Ihnen unbenommen, jederzeit eine 'Kur' mit sämtlichen Wellnessangeboten auf eigene Kosten in einer Wellnessklinik Ihrer Wahl zu buchen. Dann allerdings bezahlen Sie auch den Einzelzimmerpreis und die Verpflegung und jegliche therapeutische Maßnahme separat. Auf der Seite der nun Ihnen zugeteilten Klinik werden Sie wohl auch die verschiedenen Vereinbarungen, die die Klink mit DRV/GKV/PKV hat finden. Und dies sind dann auch die 'gesetzlichen' Grundlagen. Wenn aufgrund Ihrer Diagnosen, wegen der Ihnen eine medizinische Reha von der DRV bewilligt wurde, aus ärztlicher Sicht eine 'Massage' helfen würde, dann bekommen Sie diese verordnet. Und müssen die Kosten hierfür (im Gegensatz zu den Ihrer Meinung nach besser gestellten Personen) nicht selbst tragen. Und ansonsten gehen Sie in Ihrer 'Freizeit' einfach in den örtlich meist auch noch verfügbaren Massagesalon. Dies allerdings könnte aufgrund einer Hausordnung der Klinik eingeschränkt werden, aber die hat das 'Hausrecht', an das auch Sie sich halten müssen. Also verzichten Sie auf die Leistungen der DRV und bezahlen Sie Ihre komplette Reha selbst oder nehmen Sie es einfach hin, dass Sie anscheinend nicht zu den - nur Ihrer Meinung nach - privilegierten Personen gehören. Kann ja keiner was dafür, dass Sie nicht privat versichert sind, außer Sie selbst. Eine erfolgreiche Reha und alles Gute!
Nicht zu glaubenam 28.11.2022 | 20:34
Wieder so eine Versicherter die glaubt, sie wäre der Nabel der Welt. Auch @Silke wird schnell geerdet werden. Mit der Expertenantwort ist alles gesagt.
sinnvoll?am 29.11.2022 | 07:12
Als ich auf Reha war, hatte ich genug Termine. Mir wurde nicht langweilig und etwas Mitspracherecht hatte ich auch. Die 1,2 Lücken im Behandlungsplan fand ich recht angenehm, da ich tagsüber dann auch etwas Zeit zum Entspannen hatte. Wenn's mal mehr war, konnte ich auch ohne Anwendung was für meine Gesundheit tun, z.B. eine Runde Walken, Entspannungsübungen ... . Während der Reha macht man viel für die Gesundheit. Da zwingend noch was draufzupacken - ob das so klug ist? Aus meiner Erfahrung ist es sinnvoller, sich lieber zu Hause zusätzliche Behandlungen zu gönnen. Meine Ärzte stellen mir dann halt ein Privatrezept aus, dann funktioniert das. Gesund zu werden oder zu bleiben ist zeitaufwändig. Mit einer vollgestopften Reha ist da nicht geholfen.
Larezam 29.11.2022 | 09:27
In Deutschland herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Davon haben DRV und Klinik offensichtlich gebrauch gemacht. Wenn der Vertrag Ihnen „nicht passt“ können Sie dagegen nichts tun, außer dieser Vertrag verstößt gegen geltende Recht. Ergo: Ihre Frage nach einer (weitergehenden) Rechtsgrundlage ist schon falsch gestellt, Sie müssen eine Rechtsvorschrift finden die verletzt wurde. Mir persönlich fällt da allerdings keine ein. Was die dann immer ans Licht gezerrte Gleichbehandlung betrifft man muss (nur) in wesentlichen Gleiches gleich behandeln, sprich: alle DRV-Patienten. Gibt es ausstreichende Unterschiede, zum Beispiel zwischen gesetzlich Versicherten und Beamten, dürfen diese auch unterschiedlich behandelt werden.
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