Im Monat des Rentenbeginns bzw. beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst kann nicht auf eine "maßgebliche" Hinzuverdienstgrenze des Vormonats zurückgegriffen werden. Ein ggf. vor Rentenbeginn erzieltes Einkommen ist für die Prüfung des zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten im Monat des Rentenbeginns unbeachtlich. Es ist daher grundsätzlich eine neue Einstufung vorzunehmen. Hierzu ist der Hinzuverdienst der jeweiligen einfachen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Etwas anderes gilt, wenn im Monat des Rentenbeginns bzw. beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ein durch "Besonderheiten", wie z.B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit, höherer Hinzuverdienst erzielt wird. In diesen Fällen kann die Möglichkeit des Überschreitens bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze bereits im Monat des Rentenbeginns bzw. in dem Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst wahrgenommen werden.