Hallo Die Müllerin,
erstattungsfähig ist bei abhängig Beschäftigten das Nettoarbeitsentgelt zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (z.Zt. monatlich 5.800,- EUR). Ferner sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen für Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung sowie für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Anspruchsberechtigt ist der Versicherte bzw. der gesetzliche Vertreter. Die Erstattung ist auf längstens 2 durchgehende Monate im Rahmen der Haushaltshilfe beschränkt. Eine Erstattung ist nicht möglich bei bezahltem Urlaub oder Freizeitausgleich.
Die Regelungen für die Erstattung von Verdienstausfall ergeben sich aus
§ 65 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 54 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Rahmen der Gewährung von Haushaltslhilfeleistungen/Kinderheilverfahren im Rahmen der medizinischen Rehabilitation.
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