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Experten-Antwort

Verdienstausfall

von Die Müllerin11.07.2013 | 23:38
1992 Ansichten
3 Antworten
Einen schönen guten Abend, ich habe für meinen 3 jährigen Sohn eine Reha bewilligt bekommen,bei der ich als Begleitperson mitfahre. Nun meine Frage,wie verhält es sich mit meinem Verdienstausfall.mein Arbeitgeber würde mir mein Gehalt weiterzahlen und es sich im Nachgang von der RV erstatten lassen. Ich habe jedoch bei der RV angerufen und dort sagte mir eine Dame,dass dies nicht mehr möglich ist, ich würde nur mein Nettogehalt erstattet bekommen. Was ist mit meinen Sozialabgaben. In welchem Paragraphen ist der Verdienstausfall, bzw. die zuerstattende Höhe geregelt. Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mfg Die Müllerin

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.07.2013 | 15:13

Hallo Die Müllerin,

erstattungsfähig ist bei abhängig Beschäftigten das Nettoarbeitsentgelt zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (z.Zt. monatlich 5.800,- EUR). Ferner sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen für Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung sowie für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Anspruchsberechtigt ist der Versicherte bzw. der gesetzliche Vertreter. Die Erstattung ist auf längstens 2 durchgehende Monate im Rahmen der Haushaltshilfe beschränkt. Eine Erstattung ist nicht möglich bei bezahltem Urlaub oder Freizeitausgleich.

Die Regelungen für die Erstattung von Verdienstausfall ergeben sich aus

§ 65 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 54 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Rahmen der Gewährung von Haushaltslhilfeleistungen/Kinderheilverfahren im Rahmen der medizinischen Rehabilitation.

2 Antworten

Die Müllerinam 12.07.2013 | 19:34
Danke für die schnelle Antwort. Leider beantwortet dieser Link nicht wirklich meine Frage, es handelt bei diesen Ausführungen um eine rechtliche Arbeitsanweisung der DRV. Ob diese rechtlich Bestand hätten, dass weiß ich nicht wirklich. Maßgeblich sind der § 53 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 2 KiHB-Richtlinien. Hier werden jedoch keine Aussagen bzgl. der Höhe der zu erstattenden Leistungen getroffen, sondern nur, dass die Kosten übernnommen werden. Sollte tatsächlich nur das Nettoentgelt erstattet werden, wer übernimmt die Kosten z.B. für die Krankenkasse. 4 Wochen ist man zwar noch weiter versichert, was ist aber bei einer möglichen Kurverlängerung, sprich 5 Wochen. Die Müllerin
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