Ich gehe davon aus, dass Sie die Regelung des § 254d Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) meinen.
Diese hatte bis zum 31.12.2009 folgenden Wortlaut:
"Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte."
Diese Regelung wurde - wie "hegehosa" bereits geschrieben hat - ab dem 01.01.2010 aufgehoben.