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Vergessene Betriebsrente

von M.N.12.05.2014 | 23:11
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Hallo Folgende Problemstellung. Betreue zur Zeit einen Verwandten der Pflegebedürftig ist. Er war nach einem Unfall einige Zeit im Pflegeheim. Letztes Jahr habe ich für Ihn die Schwerbehindertenrente beantragt die auch gezahlt wird. Beim Auflösen seiner alten Wohnung sind mir nun Dokumente seines alten Arbeitgebers in die Hände gefallen. Damals war sein Arbeitsverhältnis wegen Filialschließung aufgelöst worden. Ein mir vorliegende Schreiben besagt das zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für eine „unverfallbare Anwartschaft“ in seiner Betrieblichen Altersversorgung erfüllt waren. Wie aus dem Schreiben hervorgeht hatte er den Anspruch auf diese Rente aber bereits bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren. Also bestand bereits seit 2009 Anspruch auf die Rente diese wurde aber scheinbar vergessen. Ein erster Anruf bei seinem damaligen Arbeitgeber endete mit der Aussage das keine Nachzahlungsansprüche bestehen würden. In der Ausgabe Finanztest 4/2014. Hatte ich folgendes gelesen „Betriebsrenten werden nur für drei Jahre rückwirkend gezahlt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind verjährt. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, etwa dann, wenn die Frau eines Ver - storbenen erst Jahre später merkt, dass sie Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente hat.“ Kann jemand etwas genaueres zum Thema Nachzahlung sagen. Danke Gruß MN

2 Antworten

HLRT67am 13.05.2014 | 10:24
Sie schreiben so schön: "Die Betriebsrente wurde vergessen" - ich denke, bei einer unverfallbaren Anwartschaft ist die Betriebsrente immer eine Holschuld des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber einerseits alle ehemaligen Arbeitnehmer gleich behandeln sollte (muß?), andererseits aber im Rentenfall nicht alle ehemaligen Arbeitnehmer erreicht (Adressänderung etc). Nichtsdestotrotz: Entstehung des Anspruchs (hier mit 60) und Geltendmachung sind zwei Dinge; der Anspruch auf die Betriebsrente, die noch nicht verjährt ist, besteht aus meiner Sicht; es wäre zu prüfen, ob das Alter allein Anspruchsvoraussetzung ist oder zusätzlich ein Renteneintritt o.ä. als Bedingung geregelt ist. Auf jeden Fall am ehemaligen Arbeitgeber dran bleiben!
Katinkaam 14.05.2014 | 13:56
I.d.R. wird der Arbeitgeber in der Leistungsordnung der betrieblichen Altersversorgung stehen haben, dass die Leistung nur auf Antrag gewährt wird (ist bei der gesetzlichen Renten ja auch der Fall). Die Verjährungsfrist von 3 Jahren kommt z.B. dann zum Tragen, wenn eine Leistung bereits gewährt, dann auf Grund einer fehlenden Lebensbescheinigung eingestellt wurde. Bei der Wiederaufnahme wird dann die Verjährung geprüft. Andere Möglichkeit: der Antrag wurde gestellt, der Arbeitgeber hat versäumt einen Bescheid zu erstellen und die Zahlung zu leisten. Hier greift dann auch die Verjährung von 3 Kalenderjahren.
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