Hallo Ludwig,
innerhalb welcher Frist Ihr Arbeitgeber Ihnen die Abfindung und das Arbeitsentgelt auszahlen muss, kann seitens des Rentenversicherungsträger nicht beantwortet werden.
Sofern im Vergleich keine Aussage zur Fälligkeit der Beiträge getroffen wurde, muss der Arbeitgeber die Beiträge nach den üblichen Fristen im Rahmen der Vorschriften des Sozialgesetzbuch IV zahlen. Der Eintritt der Fälligkeit ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats, in dem das Arbeitsentgelt erzielt bzw. gezahlt wird.
Wir empfehlen Ihnen, die Beitragsabführung zu gegebener Zeit bei der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse) zu klären.