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Vergleich beim Arbeitsgericht: Frist zur Zahlung des Entgeltes

von Ludwig18.05.2011 | 12:54
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Meine ehem. Arbeitgeber und ich haben am 09.05.2011 bei einem Gütetermin beim Arbeitsgericht aufgrund einer zum 30.04. von meinem Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung einen Vergleich geschlossen. Der Arbeitgeber muss mir daher aufgrund des Verlustes meines Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlen und zusätzlich muss er mir für den Monat April ein Arbeitsentgelt nachzahlen, das er mir vorher entsprechend der für den Monat April erfolgten Abrechnung gekürzt hatte. Welche Frist muss mein ehem. Arbeitgeber einhalten, um mir das ausstehende versicherungspflichtige Entgelt (und auch die Abfindung) zu zahlen? Sollte ich mich ggf. bei der Krankenkasse/Rentenversicherungsträger nach erfolgter nachträglicher Entgeltabrechnung melden, damit ich ganz sicher sein kann, dass auch das Entgelt in voller Höhe im Rentenversicherungsverlauf berücksichtigt wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ludwig,

innerhalb welcher Frist Ihr Arbeitgeber Ihnen die Abfindung und das Arbeitsentgelt auszahlen muss, kann seitens des Rentenversicherungsträger nicht beantwortet werden.

Sofern im Vergleich keine Aussage zur Fälligkeit der Beiträge getroffen wurde, muss der Arbeitgeber die Beiträge nach den üblichen Fristen im Rahmen der Vorschriften des Sozialgesetzbuch IV zahlen. Der Eintritt der Fälligkeit ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats, in dem das Arbeitsentgelt erzielt bzw. gezahlt wird.

Wir empfehlen Ihnen, die Beitragsabführung zu gegebener Zeit bei der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse) zu klären.

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