Hallo HKDD,
für die Zuordnung bestimmter Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten ist der Beginn der Rente von Bedeutung. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 werden die ersten 36 KM einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrzeiten anerkannt, auch wenn tatsächlich keine Lehre erfolgte (§ 246 SGB VI). Diese Zeiten gelten dann als berufliche Ausbildung und sind beitragsgeminderte Zeiten. Liegt der Rentenbeginn später sind nur noch tatsächliche Lehrzeiten als Zeiten der beruflichen Ausbildung zu betrachten und somit beitragsgeminderte Zeiten.
Bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sind zwei Schritte zu unterscheiden. Einmal die tatsächliche Bewertung, d.h. die Zuordnung von Entgeltpunkten für die jeweilige Zeit und einmal die Ermittlung des Wertes der als Grundlage für diese Bewertung maßgebend ist (Gesamtleistungswert).
Da Sie Ihre Frage zur Vergleichsbewertung - eines Teils der Gesamtleistungsbewertung gestellt haben, zunächst einige Ausführungen zur Vergleichsbewertung.
Richtig ist, dass der Wert der Vergleichsbewertung nur aus vollwertigen Beitragszeiten ermittelt wird.
Für die Ermittlung der Durchschnittswerte erhalten Zeiten der beruflichen Ausbildung - hierzu zählen nicht nur die tatsächlichen Lehrzeiten, sondern auch die ersten 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung (auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2008) - die von Rentenprüfer beschriebene Aufwertung, wenn pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte nicht erreicht werden. Diese Hochwertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung erfolgt jedoch schon im Rahmen der Grundbewertung bei der Ermittlung der für die Grundbewertung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (Anlage 4 Anfang).
Bei der Vergleichsbewertung werden von den Werten für Entgeltpunkte und zeitlichen Umfang aus der Grundbewertung nur alle Zeiten, die beitragsgemindert sind, abgesetzt. Da Zeiten der beruflichen Ausbildung für diesen Rechenschritt - Festlegung des Durchschnittswertes der Vergleichsbewertung - als vollwertige Beitragszeiten zählen, werden sie nicht abgesetzt. Mit "insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten" aus § 71 Abs. 3 SGB VI ist der Rechenschritt der Ermittlung des Wertes der Vergleichsbewertung und in der Folge des Gesamtleistungswertes gemeint.
Für die tatsächlichen Bewertung möchte ich nun einige Ausführungen für die beitragsgeminderten Zeiten machen.
Beitragsgeminderte Zeiten erhalten mindestens den Wert an Entgeltpunkten, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Haben sie als Beitragszeit bereits einen höheren Wert erhalten, gibt es keinen Zuschlag.
Für die nachfolgende "tatsächliche" Bewertung sind ggf. die Begrenzungsregelungen der §§ 74 und 263 SGB VI zu beachten. Für Zeiten der Fachschule, berufsvorbeitenden Bildungsmaßnahme und tatsächlichen Lehre werden max. 36 KM berücksichtigt. Dabei werden zuerst die Fachschule und berufsvorbereitenden Maßnahmen bewertet und danach die Lehrzeiten (§ 74 SGB VI). Da Sie eine 3jährige Fachschule besucht haben, erhält zunächst die Fachschule eine Bewertung in Höhe von 75 % des Gesamtleistungswertes, max. jedoch von 75% des Durchschnittsverdienstes (0,0625 EP/KM). Einen Zuschlag für die berufliche Ausbildung ist bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 nicht mehr möglich, da die 36 KM mit Zeiten der Fachschule, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und beruflichen Ausbildung bereits durch die Fachschulzeit ausgeschöpft ist.
Eine weitere Bewertung kann bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 noch über § 263 SGB VI erfolgen. Für die Lehrzeiten ist danach Abs. 6 und Abs. 3 zu beachten.
Hinsichtlich einer detaillierten Beratung empfehle ich Ihnen sich an eine Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden.
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