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Vergleichsbewertung & berufliche Ausbildung

von HKDD19.02.2008 | 10:19
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6 Antworten
Im §73 SGB6 ist u.a. geregelt, daß die Vergleichsbewertung ohne Entgeltpunkte für "beitragsgeminderte" Zeiten erfolgt. Die ersten 36 Monate des Arbeitslebens werden als "beitragsgemindert" dargestellt. Ich habe nach diesen 3 Jahren noch eine 3-jährige Fachschule besucht, also insgesamt etwa 6 Jahre Lehre + Ingenieurstudium. Die beitragsfreie Fachschulzeit wird entsprechend § 263 (3) anerkannt, Zuschläge für die Lehre (mit eigenen Pflichtbeiträgen) gibt es nun nicht mehr. Muß diese Lehrzeit als "beitragsgemindert" bei der Vergleichsbewertung berücksichtigt werden ? Oder sind das "vollwertige" Beitragsmonate ?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 20.02.2008 | 13:59

Hallo HKDD,

für die Zuordnung bestimmter Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten ist der Beginn der Rente von Bedeutung. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 werden die ersten 36 KM einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrzeiten anerkannt, auch wenn tatsächlich keine Lehre erfolgte (§ 246 SGB VI). Diese Zeiten gelten dann als berufliche Ausbildung und sind beitragsgeminderte Zeiten. Liegt der Rentenbeginn später sind nur noch tatsächliche Lehrzeiten als Zeiten der beruflichen Ausbildung zu betrachten und somit beitragsgeminderte Zeiten.

Bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sind zwei Schritte zu unterscheiden. Einmal die tatsächliche Bewertung, d.h. die Zuordnung von Entgeltpunkten für die jeweilige Zeit und einmal die Ermittlung des Wertes der als Grundlage für diese Bewertung maßgebend ist (Gesamtleistungswert).

Da Sie Ihre Frage zur Vergleichsbewertung - eines Teils der Gesamtleistungsbewertung gestellt haben, zunächst einige Ausführungen zur Vergleichsbewertung.

Richtig ist, dass der Wert der Vergleichsbewertung nur aus vollwertigen Beitragszeiten ermittelt wird.

Für die Ermittlung der Durchschnittswerte erhalten Zeiten der beruflichen Ausbildung - hierzu zählen nicht nur die tatsächlichen Lehrzeiten, sondern auch die ersten 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung (auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2008) - die von Rentenprüfer beschriebene Aufwertung, wenn pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte nicht erreicht werden. Diese Hochwertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung erfolgt jedoch schon im Rahmen der Grundbewertung bei der Ermittlung der für die Grundbewertung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (Anlage 4 Anfang).

Bei der Vergleichsbewertung werden von den Werten für Entgeltpunkte und zeitlichen Umfang aus der Grundbewertung nur alle Zeiten, die beitragsgemindert sind, abgesetzt. Da Zeiten der beruflichen Ausbildung für diesen Rechenschritt - Festlegung des Durchschnittswertes der Vergleichsbewertung - als vollwertige Beitragszeiten zählen, werden sie nicht abgesetzt. Mit "insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten" aus § 71 Abs. 3 SGB VI ist der Rechenschritt der Ermittlung des Wertes der Vergleichsbewertung und in der Folge des Gesamtleistungswertes gemeint.

Für die tatsächlichen Bewertung möchte ich nun einige Ausführungen für die beitragsgeminderten Zeiten machen.

Beitragsgeminderte Zeiten erhalten mindestens den Wert an Entgeltpunkten, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Haben sie als Beitragszeit bereits einen höheren Wert erhalten, gibt es keinen Zuschlag.

Für die nachfolgende "tatsächliche" Bewertung sind ggf. die Begrenzungsregelungen der §§ 74 und 263 SGB VI zu beachten. Für Zeiten der Fachschule, berufsvorbeitenden Bildungsmaßnahme und tatsächlichen Lehre werden max. 36 KM berücksichtigt. Dabei werden zuerst die Fachschule und berufsvorbereitenden Maßnahmen bewertet und danach die Lehrzeiten (§ 74 SGB VI). Da Sie eine 3jährige Fachschule besucht haben, erhält zunächst die Fachschule eine Bewertung in Höhe von 75 % des Gesamtleistungswertes, max. jedoch von 75% des Durchschnittsverdienstes (0,0625 EP/KM). Einen Zuschlag für die berufliche Ausbildung ist bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 nicht mehr möglich, da die 36 KM mit Zeiten der Fachschule, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und beruflichen Ausbildung bereits durch die Fachschulzeit ausgeschöpft ist.

Eine weitere Bewertung kann bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 noch über § 263 SGB VI erfolgen. Für die Lehrzeiten ist danach Abs. 6 und Abs. 3 zu beachten.

Hinsichtlich einer detaillierten Beratung empfehle ich Ihnen sich an eine Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden.

5 Antworten

Rentenüberprüferam 19.02.2008 | 14:49
zutreffend ist, das Zeiten beruflicher Ausbildung in Anlage 3 Rentenbescheid als beitragsgemindert dargestellt werden. In Alage 4 Seite 1 wird ausgeführt, dass Monate der beruflichen ausbildung, wenn deren Bewertung je Monat zu weniger als 0,0833 Punkten geführt hat, eine Aufwertung auf diesen Wert oder dem Vielfachen davon vorgenommen wird. Sie gelten deswegen im folgenden Berechnungsabschnitt stets als "vollwertig", wenn nicht andere Faktoren trotzdem noch zur Einordnung als beitragsgemindert vorliegen. Siehe dazu auch Textaussage vor dem Rechenabschnitt zur Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung. Insofern sind diese Monate wegen der Aufwertung vor der Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung, nicht herauszurechnen, da sie an dieser Stelle als vollwertig gelten. Bei der Prüfung der Ermittlung zusätzlicher Entgeltpnkte in Anlage 4 gelten Sie aber wieder als beitragsgemindert.
HKDDam 19.02.2008 | 18:29
In Anlage 4 der Rentenauskunft steht bei VERGLEICHSBEWERTUNG: "Die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten hierbei als vollwertige Beitragszeiten, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aus diesem Grunde beitragsgemindert sind." Dieser Satz ist kein Gesetzestext sondern eine Erläuterung der DRV. Nach Rückfrage erhielt ich von dort den Verweis auf § 71 (3), dort heißt es u.a.: "(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat ... mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt." Ich verstehe das so: in dem Falle, wo eine Hochbewertung der Ausbildungsmonate stattfindet, werden diese weiterhin nicht mehr als beitragsgemindert berücksichtigt, andernfalls aber doch. (das Wörtchen "insoweit" läßt diesen Schluß zu). Auf Grund der neuen Regeln werden in meinem Fall wegen der 3.jährigen Fachschule die davorliegenden 36 Ausbildungsmonate nicht mehr mit ener Höherbewertung versehen, sie bleiben so niedrig, wie sie sind. Das Wörtchen "insofern" trifft also nicht zu. Insofern findet also keine Höherbewertung statt und diese Monate müssten weiterhin als "echte" beitragsgeminderte Monate bei der Vergleichsbewertung berücksichtigt werden.
Rentenüberprüferam 19.02.2008 | 23:27
User HKDD, wie Sie erkennen müssen, es ist nicht immer einfach, das Gesetzeswerk richtig zu deuten. Auch wenn der Text nur eine erläuternde Anmerkung darstellt, gründet er sich auf Paragraphen und häufig auch internen Arbeitsanweisungen, die die Art der Handhabung regeln. Da Sie von einer Rentenauskunft sprechen vermute ich, dass Ihr Rentenbeginn wohl erst nach 2008 liegt, die Berücksichtigung von schulischer und beruflicher Ausbildung diesen Umstand in der Art der Einordnung und Bewertung bereits mit berücksichtigt. Es werden insgesamt nur maximal 36 Monate beruflicher ausbildung eigenständig bewertet mit der Rangfolge: - Fachschulzeiten - Fachschulzeiten über Qualifizierung durch die Arbeitsagentur - berufliche Ausbildung als Lehre - berufliche Ausbildung/Umschulung durch die Arbeitsagentur - übrige Monate berufliche Ausbildung, hier die ersten 36 Monate beruflicher Tätigkeit bis längstens 25. Lbj, sofern nicht selbst als Lehre schon erfasst. Wenn also, wie sie angeben, 36 Monate Fachschule vorliegen, wird die Anzahl dieser Monate gegen die Monate beruflicher Ausbildung gerechnet und kann sie gegebenenfalls gänzlich verdrängen. In Ihrer Rentenauskunft dürften nach meinem Verständis die Monate beruflicher Ausbildung in Anlage 3 gar nicht mehr als beitragsgenmindert aufgeführt sein, trotzdem werden sie in Anlage 4 Seite 1,2 aufgelistet und auch aufgewertet. Diese Monate nicht mehr anteilig bewerten besagt noch nicht, dass sie nicht trotzdem aufgewertet wurden. Sie zählen mit zu den vollwertigen Zeiten und für die Vergleichsbewertung gilt, dass nur vollwertige Beitragszeiten (Monate und Entgeltpunkte) für die Ermittlung des Leistungswertes zugrunde zu legen sind. Auf Ausnahmen hatte ich ja bereits im vorangegtangenen Beitrag hingewiesen. Das wörtchen "insoweit" ist nicht in Ihrer Deutung zu verstehen. Weil Monate beruflicher Ausbildung eigentlich als beitragsgemindert erfaßt werden, im Rechenabschnitt zur Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung aber eigentlich alle beitragsgeminderten Monate und EGPT rauszurechnen sind, wurde durch geänderte Rechtsreglungen mit Bezug auf berufliche Ausbildungszeiten die Aufwertung auf 0,0833 EGPT je Monat festgelegt und gleichzeitig geregelt, sie im folgenden Rechenabschnitt deswegen nicht mehr als beitragsgemindert zu berücksichtigen. Wenn da nun steht: ... "gelten sie insoweit nicht mehr als beitragsgmindert", ist das "insoweit" zu verstehen als, "wegen der Aufwertung" nicht mehr als beitragsgemindert. Aktuelle Rentenbescheide enthalten diese Aussage mit dem "insoweit" nicht mehr. Jetzt steht: " Die Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten hierbei als vollwertige Beitragszeiten..." Diese Einschränkung in der Art der Berücksichtigung gilt nur für den Rechenabschnitt zur Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung. Bei der Feststellung, ob noch zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln, gelten sie wieder als beitragsgemindert. Nur wegen übriger zu berücksichtigender Nebenbedingungen in Ihrem Fall, tauchen sie in Anlage 4 nicht mehr auf.
HKDDam 20.02.2008 | 14:45
@Rentenprüfer und @Experte, Danke für Euere ausführlichen Antworten. Sie spiegeln die Verfahrensweise der DRV wider. Ich gehe im Oktober 2008 in Rente. Im Vergleich zum Rentenbescheid 2004 gibt es eine erhebliche Abschmeldzung durch die Nichtaufwertung der ersten 36 Ausbildungsmonate und der gleichzeitigen Nichtanerkennung als beitragsgemindert, obwohl sie als solche gekennzeichnet sind. § 263 bringt wegen der Abschmelztabelle für Oktober 2008 eine Aufwertung von NULL, also nix. Als diese neuen Regelungen 2005 verkündet wurden, hieß es in den Verlautbarungen der Politiker und den Medien, daß davon nur die weiterführenden Schulen (über das 17. Lebensjahr hinaus) und das Hochschulstudium betroffen wären. Weiterhin angerechnet würden Ausbildungszeiten für Beruf und Fachschulstudium. Nahezu jeder, der eine Fachschule besucht, hat vorher einen Beruf gelernt. Der Ruf nach Ingenieuren zeigt, daß eine solche Ausbildung auch im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Nun sollen plötzlich diese dem Ingenierustudium vorgelagerten und für dieses als Voraussetzung ofmals erforderlichen Berufsausbildungszeiten bei einem späteren Fachschulstudium wie Hochschulzeiten (§ 263 - ab 2009 keinerlei Berücksichtigung) behandelt werden. Ich lese die Gesetzestexte nicht so und werde deshalb diese Interpretation durch die DRV gerichtlich überprüfen lassen.
bin traurig...am 21.02.2008 | 11:59
als das bild des streitlustigen alles in frage stellenden ossis entstand muß man an sie gedacht haben.... schade, zum glück sind die meisten aber nicht so.... man kann sich ja mal mit etwas zufrieden geben und tatsachen hinnehmen, wie alle anderen auch, es fehlt nur noch der spruch "früher war alles besser...."
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