Hallo User Zuze33,
die Vergleichsbewertung ist ein Teil der gesamten Rentenberechnung. Die Vergleichsbewertung ist notwendig, um beitragsfreie Zeiten (z.B. Fachschulzeiten und Schwangerschaft) bewerten zu können. Die genaue Definition der Vergleichsbewertung in § 73 SGB VI geregelt. Die dazugehörende Grundbewertung und Gesamtleistungsbewertung sind in den §§ 71 und 72 SGB VI geregelt.
Ihre Frage ist so zu verstehen: Bei einer späteren Rente (volle Erwerbsminderung oder Altersrente) wird eine erneute Vergleichsbewertung durchgeführt. Falls noch beitragsfreie Zeiten (Rentenbezugszeit) hinzukommen, diese durch die Vergleichsbewertung bewertet werden. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch auf die Höhe der Entgeltpunkte aus Beschäftigungen während des Rentenbezuges an.
Die Beiträge, die während des Rentenbezuges entrichtet werden, werden immer bei der nächsten Rente (volle Erwerbsminderung oder Altersrente) berücksichtigt. Sind werden nie umsonst entrichtet.
Da die Rentenberechnung eine komplizierte Sache ist, hoffen wir Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
Wir empfehlen Ihnen, sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe zu wenden und die Fragestellung nochmals ausführlich erläutern zu lassen, wenn Ihnen die Ausführungen nicht ausreichend waren.