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Experten-Antwort

Verjährung von Beitragsforderungen

von VJ03.02.2018 | 15:27
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10 Antworten

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Hallo, ich habe mich rückwirkend als Dozent angemeldet. Die Anmeldung erfolgt im Februar 2017. Die Lieferung von (angeforderten) Steuerbescheiden im April 2017. Dann habe ich nichts mehr gehört und im November 2017 mal nachgefragt- keine Reaktion. Jetzt, im Februar 2018 erhalte ich den Bescheid mit der Aufforderung, Beiträge rückwirkend ab 2013 zu zahlen. Ab wann gilt die Verjährungsfrist von 4 Jahren? Ab meiner Anmeldung oder ab Bescheid der Rentenversicherung? Danke für eine Klärung. VJ

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo VJ,

die Forderung der Beiträge ab 01.01.2013 ist korrekt (vier Kalenderjahre rückwirkend ab 2017).

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9 Antworten

Rechtam 03.02.2018 | 16:57
Selber schuld, wenn man sich als Selbständiger nicht rechtzeitig kümmert!
Klugpuperam 03.02.2018 | 18:31
Die unterbliebene Meldung ist ein Bußgeldtatbestand. Kam da schon etwas?
W*lfgangam 03.02.2018 | 21:06
Hallo VJ, 4 (volle) Jahre zurück - ab Anhängigkeit des Verfahrens. 2013 ist korrekt. 2017 gemeldet/Verfahren läuft ...2016 ...2015 ...2014 ...2013 Gruß w.
VJam 04.02.2018 | 08:46
Die Anmeldung erfolgt im Februar 2017. (...) Ab wann gilt die Verjährungsfrist von 4 Jahren?
Hallo VJ, 4 (volle) Jahre zurück - ab Anhängigkeit des Verfahrens. 2013 ist korrekt. 2017 gemeldet/Verfahren läuft ...2016 ...2015 ...2014 ...2013 Gruß w.
Vielen Dank. Dann hat die Rentenversicherung so viel Zeit wie sie benötigt, um so etwas zu bearbeiten? Gibt es da nicht irgendwelche Fristen? Im Steuerrecht verjähren solche Forderungen doch auch, wenn die Behörde sich überlange Zeit nimmt. Würde mich über eine Aufklärung freuen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass ich als Dozent mit einem Mini-Stundenlohn kaum über die Runden komme und sparen muss, wo es immer geht. Danke P.S. im Bescheid ist keine Strafe vermerkt VJ
Rechtam 04.02.2018 | 12:39
... Dann hat die Rentenversicherung so viel Zeit wie sie benötigt,... VJ
Unglaublich. Du hast Jahre gebraucht um zu Potte zu kommen.
Wirklich unverschämt. Selbst Beiträge hinterziehen und dann noch über die Behörde meckern. Ordentliche Strafzinsen sind die richtige Antwort!
zeldaam 04.02.2018 | 23:16
Hallo "VJ", ich zitiere mal den § 25 (1) SGB IV: "(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind." Allerdings wird diese Verjährung durch § 198 SGB VI gehemmt: "Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren." Somit hat die Rentenversicherung tatsächlich Zeit, das Beitragsverfahren durchzuführen, ohne dass durch den Jahreswechsel Beitragsansprüche verloren gehen. Im Übrigen hat die Rentenversicherung nun 30 Jahre Zeit, die Beiträge auch einzutreiben (§ 52 SGB X). Auch ich verstehe Ihre Aufregung nicht wirklich: Im Februar 2017 (also nach mehr als 4 Jahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit kommen Sie endlich Ihrer Meldepflicht nach. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war Ihnen bewusst, dass Sie Beiträge zu entrichten haben. Und nun hoffen Sie, dass Sie durch die "lange Bearbeitungsdauer" (absolut gesehen gewiss etwas lang , aber für jemand der sich erst nach 4 Jahren meldet ?) ein Jahr Beiträge "einsparen" können ? Seit wann sind Sie tatsächlich als Dozent tätig - d.h. wie viele Monate / Jahre haben Sie bereits "eingespart" ? Nicht dass die Rentenversicherung doch noch auf die Idee kommt, Säumniszuschläge zu fordern (§ 24 SGB IV) oder gar Vorsatz unterstellt (§ 25 (1) Satz 2 SGB IV)..... Mit freundlichen Grüßen zelda
VJam 05.02.2018 | 10:25
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo "VJ",

ich zitiere mal den § 25 (1) SGB IV:

"(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."

Allerdings wird diese Verjährung durch § 198 SGB VI gehemmt:

"Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren."

Somit hat die Rentenversicherung tatsächlich Zeit, das Beitragsverfahren durchzuführen, ohne dass durch den Jahreswechsel Beitragsansprüche verloren gehen.

Im Übrigen hat die Rentenversicherung nun 30 Jahre Zeit, die Beiträge auch einzutreiben (§ 52 SGB X).

Auch ich verstehe Ihre Aufregung nicht wirklich:

Im Februar 2017 (also nach mehr als 4 Jahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit kommen Sie endlich Ihrer Meldepflicht nach. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war Ihnen bewusst, dass Sie Beiträge zu entrichten haben. Und nun hoffen Sie, dass Sie durch die "lange Bearbeitungsdauer" (absolut gesehen gewiss etwas lang , aber für jemand der sich erst nach 4 Jahren meldet ?) ein Jahr Beiträge "einsparen" können ?

Seit wann sind Sie tatsächlich als Dozent tätig - d.h. wie viele Monate / Jahre haben Sie bereits "eingespart" ?

Nicht dass die Rentenversicherung doch noch auf die Idee kommt, Säumniszuschläge zu fordern (§ 24 SGB IV) oder gar Vorsatz unterstellt (§ 25 (1) Satz 2 SGB IV).....

Mit freundlichen Grüßen

zelda

Guten Morgen, herzlichen Dank für die ausführliche Darstellung. Ja, Asche auf mein Haupt. Ich habe mich jetzt erst gemeldet, weil meine Einnahmen mehr als dürftig sind. In der Erwachsenenbildung erhalten Dozenten von den Bildungsträgern für Maßnahmen der Arbeitsagentur nur einen Mini-Stundenlohn von 18 bis ca. 25 Euro pro Stunde. Davon kann ich kaum meine Krankenkasse zahlen, die von Mindesteinnahmen oberhalb meiner tatsächlichen Einnahmen ausgeht. Ich musste mich entscheiden: Miete zahlen oder Rentenversicherung... Ich habe mich für Miete entschieden, da meine Einzahlungen für die Rente sowieso für die Katz sind, da ich wahrscheinlich im Alter nicht über die Grundsicherung komme. Darf ich vor diesem Hintergrund vielleicht noch fragen, was mit den og "6 Monaten" ist? Das klingt für mich schon nach einer Frist für die Rentenversicherung. Herzlichen Dank. VJ
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