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Verkürzter Antrag auf Erwerbsminderung

von Harry08.12.2008 | 09:38
4222 Ansichten
10 Antworten
Hallo! Ich beziehe seit über 8 Jahren eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, in der mir bescheinigt wird,daß ich auf dem allgemeinen Arbeitsfeld noch ganztägig arbeiten könnte. In der Zwischenzeit habe ich es mehrfach probiert, aber es ging krankheisbedingt nicht. Bei einem Beratungstermin der DRV , hat mir die Sachverständige geraten einen Antrag auf volle Erwerbsmiderung zu stellen. Selbst bei einer Rente wegen Erwebsminderung durch Berufsunfähigkeit würde meine Rente höher ausfallen als jetzt. Kann das sein? Ist ein Antrag auf volle Erwebsminderung nach 8 Jahren ohne Beitragszahlung überhaupt noch möglich? Da die nächste Beratungsstelle über 50 km von hier entfernt ist, hoffe ich , daß mir hier im Forum jemand weiterhelfen kann. MfG Harry

10 Antworten

-_-am 08.12.2008 | 10:56
Der Zeitraum von 5 Jahren verlängert sich entsprechend § 43 Abs. 4 SGB 6 um "Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". Insofern dürften die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vermutlich erfüllt sein. Den Antrag können Sie auch formlos stellen. Sofern Formulare verlangt werden, können Ihnen diese übersandt werden. Den Antrag können Sie auch in den Versicherungsämtern der kreisfreien Städte und Landkreise, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen und bei den Versichertenberaterinnen/-beratern, den Versichertenältesten sowie den Knappschaftsältesten der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Harryam 08.12.2008 | 12:38
Hallo und danke für Ihrer Antwort!! Kann es also sein, daß ich für die Rente wegen teilweise EM bei BU mehr oder zumindest gleich viel bkomme, wie für meine alte BU? Auch wenn ich in den letzten 8 Jahren nicht beitragspflichtig garbeitet habe. Es handelt sich doch wenn ich das richtig verstehe dabei um die Hälfte einer vollen Rente wegen EM. MfG
Rosannaam 08.12.2008 | 13:07
Hallo Harry, wenn Sie einen Antrag auf Umwandlung der "alten" BU-Rente auf volle Erwerbsminderung stellen und diese genehmigt wird, ist der Rentenartfaktor 1,0. Der Rentenartfaktor für die alte BU-Rente war/ist 0,6667, für die neue teilweise EM-Rente 0,5. Wenn die Umwandlung NICHT genehmigt wird, erhalten Sie die alte BU-Rente weiter, also nicht mit RT-Artfaktor 0,5, sondern mit 0,6667. Einen verkürzten Rentenantrag können Sie sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Formulare > Rente > Verkürzter Rentenantrag herunterladen (R110). Kreuzen Sie dann "Rente wegen Erwerbsminderung" an; Sie können ja noch einfügen VOLLE (Erwerbsminderungsrente). Die DRV weiß dann schon Bescheid. ;-)) Fügen Sie dem Antrag möglichst einen AKTUELLEN Befundbericht Ihres behandelnden Arztes bei. Übrigens ist die Anwartschaft durch den bisherigen Rentenbezug erhalten, auch wenn Sie keine weiteren Beiträge eingezahlt haben. MfG Rosanna.
Harryam 08.12.2008 | 19:25
Hallo Rosanna! Vielen Dank für Ihre hilfreichen Infos. Ich habe den Antrag R110 und R210 vorliegen. Die Gutachten und Befunde für meine BU werden wohl der DRV noch vorliegen? Auch einige Fragen vom Vordruck R210 wie z.B. Beschäftigungsüberblick ectr.müßten aus den alten Unterlagen noch ersichtlich sein. Oder seh ich das falsch?Sie meinen einen aktuellen Befund vom Facharzt und evtl. vom Hausarzt sollte ich dem Antrag besser schon beilegen, und nicht warten bis diese angefordert werder? MfG Harry
Rosannaam 09.12.2008 | 09:58
Hallo Harry, den Vordruck R210 brauchen Sie nicht auszufüllen, weil dieser bereits vorliegt. Nur den R110! Deshalb heißt es auch "verkürzter Rentenantrag". Sie können natürlich auch abwarten, bis die DRV ärztliche Berichte selbst anfordert. Aber Sie sollten den Umwandlungsantrag für eine volle EM-Rente begründen. Und das geht am Besten, wenn Ihr behandelnder Arzt ein Attest oder einen kurzen ärztlichen Bericht verfaßt und Sie schicken diesen gleich mit dem Antrag mit. Wenn dann noch weitere ärztliche Unterlagen benötigt werden oder Sie ärztlich begutachtet werden müssen, wird dies von der DRV veranlaßt. MfG Rosanna.
Harryam 09.12.2008 | 10:37
Hallo Rosanna! Auf dem R110 steht im ersten Feld links:"Rente wegen voller Erwebsminderung?". Daneben rechts:"Vordruck R210 bitte beifügen!" Kann es sein, daß dies neu ist?Ich persönlich finde das auch unnötig, weil in meinem Fall die ganzen Daten schon vorliegen müssten. MfG Harry
Rosannaam 09.12.2008 | 16:35
Hallo Harry, ja stimmt. Steht tatsächlich so auf dem Antrag. Aber vergessen Sie´s. Der Vordruck R210 ist mit der früheren Anlage B identisch, und diese ist ja bereits bei den Akten. Dieser Vordruck wird auch im nachhinein niemals angefordert. Sollten Sie z.B. irgendwelche Weiter- oder Fortbildungsmaßnahmen seit dem Beginn der BU-Rente gemacht haben, wäre dies natürlich anzugeben. Dies könnte aber auch unter der Ziffer 4.2 im Rentenantrag angegeben werden. Was vielleicht noch sinnvoll ist, wenn Sie vom Vordruck R210 die letzten Seiten "Erklärung und Information zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung" ausdrucken, die Erklärung unterschreiben und dem Antrag beifügen. MfG Rosanna.
Rosannaam 09.12.2008 | 16:57
Sofern Sie vor dem 01.01.1955 geboren sind, sollten Sie auch den R240 (Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen) beifügen. Einen Schwerbehindertenausweis - nur sofern vorhanden - ebenfalls.
Harryam 09.12.2008 | 19:53
Hallo Rosanna! Vielen Dank für Ihre Antwort. Muß sagen, Sie kennen sich wirklich sehr gut aus! Bin kurz nach dem 01.01.1955 geboren,damit ist der R240 für mich hinfällig. Denke ich werde den R210 mit dem Hinweis: "siehe Antrag vom..." beilegen. Die erklärung auf den letzten Seiten muss ich ja auf jeden Fall unterschreiben. Die Angaben über die mich zuletzt behandelten Ärzte und Krankenhausaufenthalte werden auch abgefragt, sowie die Gründe für den erneuten Rentenantrag. Vielleicht sollte ich das auch kurz schildern? Es sind eigentlich immer noch die gleichen, nur das sich der Zustand verschlechtert hat! MfG Harry
Rosannaam 10.12.2008 | 09:59
Hallo Harry, >>Vielleicht sollte ich das auch kurz schildern? Es sind eigentlich immer noch die gleichen, nur das sich der Zustand verschlechtert hat!<< Ja, Sie sollten das unbedingt angeben. Deshalb wäre eine zusätzliche Erklärung des Arztes ja eben nicht schlecht. Viel Erfolg! MfG Rosanna
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