Hallo Petra L.
könnte sie, bereits ab dem 15. Lbj., mit gewissen Nebenpflichten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__36.html
Da Ihre Tochter zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig ist, können Sie das als gesetzliche Vertreterin natürlich weiterhin erledigen. Auch beim nächsten Weiterzahlungsantrag können Sie das noch in die Hand nehmen/vorbereiten und Töchterchen nur unterschreiben lassen. Besser wäre es, sie dann auf die harte Bürokratie vorzubereiten und sich um die nächste Verlängerung selbst kümmern zu lassen.
Gruß
w.