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Verlängerung der Rente

von Synaps11.08.2009 | 11:33
2083 Ansichten
3 Antworten
Hallo an das Forum Ich bekomme eine Volle Erwerbsminderungs Rente seit 01.01.2001 wurde immer wieder verlängert wurde jetzt wieder verlängert bis 30.09.2012 also insgesamt mit dem letzten verlängerung 12 jahre,habe darafhin bei der rentestelle angerufen und nachgefragt ob nicht nach 9 jahren eine befristete rente dann auf eine unbefristete rente umgewandelt wird un die aussage war nach dem neuen Rentenrecht das eine rente immer wieder auf zeit verlängert würde ist abhängig vom Gutachter meinte der Sacharbeiter. Meine Frage war ob die sache Rechtens ist oder ich dagegen einspruch einlegen kann?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.08.2009 | 12:02

Vermutlich sind bei Ihrer Zeitrente nicht nur ausschließlich medizinische Sachverhalte zu bewerten, sondern auch die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Eine solche EM-Rente wird weiterhin als Zeitrente gezahlt.

2 Antworten

Georgiam 11.08.2009 | 16:03
Ich bin 56 Jahre alt und beziehe seit 1.04.2002 eine EU Rente auf Zeit (Erwerbsfähig 3-6Std.Tägl.). Die Rente auf Zeit wurde vor kurzem bis zum 30.09.2011 verlängert(Gesammtdauer 9 1/2Jahre. Laut § 102 Abs.2 SGB VI darf eine Befristung eine Höchstdauer von 9 Jahren nicht überschreiten.Danach ist aus medizinischen Gründen von einer Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung auszugehen. Was ist den nun geltendes Recht.Die auf 9 Jahre begrenzte Zeitrente oder Lebenslange Gängelung durch die Deutschen Rentenversicherung.
-_-am 11.08.2009 | 21:06
§ 102 Abs. 2 SGB VI: "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. ..." Ist für den Anspruch die Arbeitsmarktlage nicht maßgebend, so ist die Befristung innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren von der Prognose im Einzelfall abhängig. Die Befristung kann mehrfach verlängert werden. Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz (bis 30.04.2007 Abs. 2 S. 4 letzter Halbsatz) unterstellt allerdings, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist. Die Befristung ist daher auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt. Ist für den Anspruch auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, so wird die Rente grundsätzlich auf drei Jahre befristet, es sei denn, die Erwerbsminderung kann voraussichtlich schon vorher behoben sein oder es besteht die konkrete Aussicht, dass der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz erhält. Die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren gilt in diesen Fällen nicht, d. h. die Befristung kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Berechtigten unbegrenzt verlängert werden. Tritt während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage geleistet wird, eine (vorübergehende) gesundheitliche Verschlechterung ein, so dass nunmehr Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit allein aus medizinischen Gründen besteht, so ist Ausgangspunkt für die Berechnung der maximalen Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren nach § 102 Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz SGB 6 der Beginn der (erstmaligen) Befristung aus ausschließlich medizinischen Gründen und nicht der erstmalige Zeitrentenbeginn. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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