Auch ich kann mich nur den Beiträgen der vorherigen Usern anschließen: Warten Sie ab, bis Sie den Bescheid in den Händen halten. Dieser enthält dann auch das tatsächliche Fristende. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Befristung sogar für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn zulässig.