Versicherungspflicht aufgrund Verletztengeld tritt ein, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI).
Wenn Sie also innerhalb des Jahres-Zeitraumes nur geringfügige Beiträge entrichtet haben und kein Pflichtbeitrag vorhanden ist, kommt eine Versicherungspflicht von Amts wegen aufgrund Verletztengeld nicht in Betracht.
Allerdings bestünde dann die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 SGB VI, die Sie mit dem bundesweiten Vordruck V030 beantragen können.