Hallo Paul,
beim Bezug einer Altersrente stellen Sozialleistungen, wie z.B. das Verletztengeld, keinen Hinzuverdienst dar (§ 34 Abs. 3b SGB VI).
Hierin unterscheidet sich die gesetzliche Regelung zum Hinzuverdienst bei Altersrenten von der Regelung für Erwerbsminderungsrenten (§ 96a Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 18a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung