Guten Tag,
tritt während des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage geleistet wird, eine (vorübergehende) gesundheitliche Verschlechterung ein, so dass nunmehr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit allein aus medizinischen Gründen besteht, so ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der maximalen Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren der Beginn der (erstmaligen) Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus ausschließlich medizinischen Gründen und nicht der erstmalige Zeitrentenbeginn. Das heißt also, die 9-Jahresfrist beginnt von vorne.
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