Bei einer eigenen Altersrente zählen Mieteinnahmen nicht als schädliches Einkpommen!
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Bei einer eigenen Altersrente zählen Mieteinnahmen nicht als schädliches Einkpommen!
Arbeitseinkommen i. S. des § 34 Abs. 2 SGB 6 wird immer dann (noch) bezogen, wenn diese Einkünfte weiterhin steuerrechtlich z. B. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) behandelt werden.
Einnahmen aus einem (teilweise oder vollständig) verpachteten Betrieb sind somit Arbeitseinkommen, wenn sie im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen sind. Ob eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. Pachteinnahmen stellen nur dann kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 34 SGB 6 dar, wenn sie nicht der Einkommensteuer unterliegen oder als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ im Steuerbescheid erscheinen.
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