Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält für jeden Monat, für den sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, einen Abschlag von 0,3 %, höchstens aber 10,8 %. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres unterstellt man also, dass sie nur vom 60. bis zum 63. Lebensjahr (= 36 Monate x 0,3 % = 10,8 %) vorzeitig in Anspruch genommen wird. In Ihrem speziellen Fall wäre dies die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012. Der Abschlag wird aber während des gesamten Rentenbezugs berücksichtigt.
Für die Renten, die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 gab es allerdings eine Übergangsregelung, unter die auch Sie fallen. Nach dieser Vorschrift (§ 264c SGB VI) wurde bei allen Renten wegen Erwerbsminderung, die im Mai 2003 begonnen haben und deren Bezieher noch keine 60 Jahre alt waren, unterstellt, dass sie nur in der Zeit zwischen den 60. Lebensjahr und 7 Monaten und dem 63. Lebensjahr (= 29 Monate) vorzeitig in Anspruch genommen wurden. Sie nehmen demnach Ihre Rente wegen Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.05.2010 bis 30.09.2012 (= 29 Monate) vorzeitig in Anspruch und erhalten deshalb während der gesamten Rentenbezugszeit einen Abschlag von 8,7 %.
Da es sich hier um eine zugegebenermaßen sehr komplizierte Vorschrift handelt empfehlen wir Ihnen, sich hierzu bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung nochmals ausführlich und individuell beraten zu lassen.