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Verminderung des Zugangsfaktors

von JR25.09.2007 | 13:33
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seit 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, inzwischen auf Dauer bis zum 63. Lebensjahr. Bei Rentenbeginn war ich 54 Jahre alt. In meinem Rentenbescheid steht: Der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 30.09.2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Die Verminderung beträgt für 29 Kalendermonate 0,087. Somit beträgt mein Zugangsfaktor nur noch 0,913. Dieser verminderte Zugangsfaktor wird aber bereits seit Beginn der Rentenzahlung, also vor meinem 60. Lebenjahr und vor dem 30.09.2009 in Ansatz gebracht und die Rente entsprechend gekürzt. Das kann doch nicht richtig sein oder gibt es da irgendwo eine Klausel, die ich nicht kenne?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält für jeden Monat, für den sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, einen Abschlag von 0,3 %, höchstens aber 10,8 %. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres unterstellt man also, dass sie nur vom 60. bis zum 63. Lebensjahr (= 36 Monate x 0,3 % = 10,8 %) vorzeitig in Anspruch genommen wird. In Ihrem speziellen Fall wäre dies die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012. Der Abschlag wird aber während des gesamten Rentenbezugs berücksichtigt.

Für die Renten, die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 gab es allerdings eine Übergangsregelung, unter die auch Sie fallen. Nach dieser Vorschrift (§ 264c SGB VI) wurde bei allen Renten wegen Erwerbsminderung, die im Mai 2003 begonnen haben und deren Bezieher noch keine 60 Jahre alt waren, unterstellt, dass sie nur in der Zeit zwischen den 60. Lebensjahr und 7 Monaten und dem 63. Lebensjahr (= 29 Monate) vorzeitig in Anspruch genommen wurden. Sie nehmen demnach Ihre Rente wegen Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.05.2010 bis 30.09.2012 (= 29 Monate) vorzeitig in Anspruch und erhalten deshalb während der gesamten Rentenbezugszeit einen Abschlag von 8,7 %.

Da es sich hier um eine zugegebenermaßen sehr komplizierte Vorschrift handelt empfehlen wir Ihnen, sich hierzu bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung nochmals ausführlich und individuell beraten zu lassen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente beanspruchen, bleibt der Abschlag aus der EM-Rente erhalten, da Sie diese bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen haben (s. auch die Ausführungen des Experten vom 26.09.07).

Der frühere Zugangsfaktor bleibt für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, maßgebend (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Sofern Sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres beispielsweise die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen würden, wären Abschläge für 36 Monate (vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres) zu berücksichtigen, sofern Sie keinen Vertrauensschutz (in Ihrem Fall schwerbehindert am 16.11.2000 oder berufs-/erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht) haben. Diese Abschläge für 36 Monate wirken sich jedoch nur auf Entgeltpunkte aus, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren ( § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI). Die Altersrente wird neu berechnet und in der Erwerbsminderungsrente bisher nicht berücksichtigte Entgeltpunkte erhalten den neuen Zugangsfaktor.

Ich empfehle Ihnen ebenfalls, sich umfassend bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deut-schen Rentenversicherung beraten zu lassen.

4 Antworten

bekissam 25.09.2007 | 19:31
Zum Thema: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
bekissam 25.09.2007 | 20:45
Das BSG-Urteil gibt Ihnen zwar Recht, doch fast alle Experten und der Gesetzgeber sind da ganz anderer Auffassung, auch wenn die B...-Zeitung schon jedem betroffenen Rentner mehrere Tausend Euro Nachzahlung vorausgesagt hatte. Der Einzelentscheidung, die nur für den verhandelten Einzelfall gilt, wird durch die Deutsche Rentenversicherung nicht gefolgt. Der Ausgang der weiteren anhängigen Musterstreitverfahren ist daher abzuwarten und das kann dauern... Sie können Widerspruch einlegen oder, falls die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist, einen Antrag auf Neufeststellung im Rahmen von § 44 SGB X stellen. Gesetzestext § 44 SGB X: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html Das BSG-Urteil im Internet: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
JRam 25.09.2007 | 20:12
Hat das Urteil des hessischen Landessozialgerichts damit dann Allgemeinverbindlichkeit erlangt obwohl vorher das BSG anders entschieden hatte? Oder wird es noch andere Musterprozesse geben, die dann eine für eine endgültige Entscheidung gut sind?
JRam 26.09.2007 | 10:09
Die hier erwähnte Vorschrift ist in der Tat sehr kompliziert und ich nehme Ihre Erläuterungen dazu gerne zur Kenntnis, warte aber auch noch die anstehenden Musterprozesse ab. Mich interessiert in diesem Zusammenhang noch ausserordentlich, wie es mit dem Abschlag aussieht, wenn ich mit 63 Jahren, im Anschluss and die EM-Rente, die Altersrente beantrage. Bleibt es dann bei dem bisherigen Abschlag? Wird die Rente neu berechnet und gibt es dann einen anderen Abschlag? Gemäß einer Renteninformation aus dem Jahre 2002 habe ich sämtliche Wartezeiten erfüllt. In meinem letzten Rentenbescheid wurde angemerkt, dass ab März 2009 voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind. Bliebe es dann ebenfalls bei den bisherigen Abschlägen, wenn ich die Altersrente ab März 2009 beantrage?
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