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Experten-Antwort

Vermittlungssperre und Anrechnungszeit

von Albert_S11.03.2017 | 19:36
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Hallo, eine grundsätzliche Frage ohne konkreten Hintergrund: Die Arbeitsagentur kann gem. § 38 Abs. 3 SGB III eine Vermittlungssperre von 12 Wochen verhängen. Bei Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld wird diese Zeit nicht als Anrechnungszeit an die Rentenversicherung gemeldet. Mir ist bekannt, dass man diese 12 Wochen gegenüber der Rentenversicherung "überbrücken" kann. Angenommen, die Zeit wird nicht überbrückt und es entsteht eine Lücke von 12 Wochen im Rentenverlauf. Frage: Kann die folgende Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld nach der 12-wöchigen Vermittlungssperre wieder als Anrechnungszeit angerechnet werden? Meines Wissens muss sich eine Anrechnungszeit nahtlos an eine Beitragszeit anschließen. Dies wäre ja nicht mehr gegeben. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zeiten einer Vermittlungssperre können nicht als Anrechnungzeit berücksichtigt werden. Sie gelten aber als Überbrückungstatbestände. D.h. die nachfolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können wieder als Anrechnungszeiten gewertet werden.

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5 Antworten

Albert_Sam 11.03.2017 | 21:17
Ich meine keine Sperrzeit oder Sperrfrist nach § 159 SGB III, sondern eine Vermittlungssperre (§38 Abs. 3 SGB III). Nach einer Sperrzeit gem. § 159 SGB III ist die Antwort eindeutig: Es wird ab der 13. Woche Arbeitslosengeld gezahlt. Arbeitslosengeld rechnet bei der Rentenversicherung automatisch als Beitragszeit (oder ähnlich). Natürlich entsteht eine Lücke. Danach folgt aber eine Beitragszeit Da eine Vermittlungssperre nur bei Arbeitslosen ohne Arbeitslosengeld eintreten kann, gibt es danach auch keine Beitragszeit durch Arbeitslosengeldzahlung.
Albert_Sam 12.03.2017 | 07:20
Das ist natürlich eine Anrechnungszeit, wenn man sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei einer Vermittlungssperre (§ 38 Abs. 3 Satz 2+3 SGB III - bitte lesen) wird man durch die Agentur für Arbeit aber von der Vermittlung ausgeschlossen. Also kann es auf keinen Fall eine Anrechnungszeit sein, die von der Agentur für Arbeit an die Rentenversicherung gemeldet wird. So, nun gibt es die Möglichkeit, seine Bewerbungsbemühungen in der Zeit der Vermittlungssperre direkt gegenüber der DRV nachzuweisen. Dann wird für diese 12 Wochen direkt von der DRV eine Anrechnungszeit anerkannt. Das meine ich mit Überbrückung. Danach wird die Anrechnungszeit wieder von der Agentur für Arbeit an die DRV gemeldet. Sperrzeit gibt es nicht in der "Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld". Eine Sperrzeit (Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld) kann nach meiner Meinung nicht überbrückt werden. Es bleibt immer eine Lücke. Höchstens man zahlt freiwillig Beiträge ein. Eine andere Möglichkeit kenne ich zumindest nicht.
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