Versicherungsmakler sollten das Vermittlungsgeschäft in Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmen betreiben. Rechtlich gesehen ist er Interessenvertreter des Verbrauchers und wird daher grundsätzlich nur in seinem Interesse tätig. Allerdings: Er erhält seine Vergütung von den Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsmakler schließt daher sogenannte Courtageabkommen mit den Versicherungsunternehmen.
Der Versicherungsmakler haftet gegenüber seinem Mandanten für fehlerhafte Auskünfte und Unterlassen persönlich und unbegrenzt. Um die Haftung zu begrenzen, werden viele Versicherungsmaklerfirmen deshalb in der Rechtsform einer GmbH geführt. Richtig ist auch hier, dass nach den neuen Versicherungsvermittlerrecht der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro im Einzelfall nachweisen muss. Diese sollte natürlich auch das ganze Leistungsspektrum seiner Tätigkeit ( Vermittlung von Fonds, Bausparverträgen etc.) beinhalten.
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