Hallo, Claudia K.,
wie DRV geschrieben hat werden die schweizer Zeiten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente berücksichtigt.
Gezahlt wird die deutsche Rente jedoch nur aus den deutschen Zeiten; die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten verbleiben bei der Schweizer Ausgleichskasse, die nach ihren Rechtsvorschriften über einen Rentenanspruch entscheidet.