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Experten-Antwort

Verrechnung der EM- Rente

von Grias di09.02.2022 | 17:38
88 Ansichten
5 Antworten
Ich habe verstanden, dass die nachträglich bewilligte EM -Rente mit der Krankenkasse und der Bundesagentur verrechnet wird. Ich habe aber während meines Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber( öffentlicher Dienst) zumindest mehrere Monate Zuschüsse zum Lohn erhalten, um das Krankengeld aufzustocken. Auch anteilig Weihnachtsgeld wurde mir gezahlt. Die Nachzahlung wird für keinen der 3 reichen. Muß ich den Arbeitgeber aus der eigenen( leeren!! ) Tasche zahlen?? Liebe grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.02.2022 | 11:08

Hallo Grias di,

wir können uns dem Beitrag von "Siehe hier" anschließen.

4 Antworten

Habe ich auch gehabtam 09.02.2022 | 17:52
Hallo , das ist mir passiert: Bekam auch rückwirkend eine Teilerwerbsminderungsrente(BU) . Die wurde verrechnet mit Krankengeld;da brauchte ich keine Nachzahlung leisten. Hier darf man den höheren Betrag behalten. Aber :Ich arbeitete auch im öffentlichen Dienst , und habe den Lohnzuschuss zum Krankengeld und die Coronazulage zurückzahlen müssen. Wie gesagt so war es bei mir vor 15 Monaten.
Sparenam 09.02.2022 | 17:43
Peter T. am 09.02.2022 | 17:56
Es gibt für 39 Wochen einen Krankengeld Zuschuss. Da Sie schreiben, Sie haben erst Krankengeld und dann AlG1 (vermutlich nach 145/Nahtlosigkeit), wird also die Rente erst nach dem Ende der 9 Monate gezahlt worden sein. Also ist der Rentenbeginn nach dem Ende der Zahlungen, vom AG, als Krankengeld Zuschuss. Falls dem so ist, brauchen Sie nichts zurück zahlen.
Siehe hieram 09.02.2022 | 18:13
Hallo Grias di, ob Ihr Arbeitgeber die aufstockenden Beträge zum Krankengeld zurückfordert, müssten Sie mit ihm klären. Ansonsten wird für einen parallelen Zeitraum, in dem Rente mit Krankengeld oder ALG also zusammenfällt, der Zahlbetrag der Rente (also nach Abzug KV/PV) mit dem Bruttobetrag KG bzw ALG tagesgenau verrechnet. Wenn die Rente hierfür nicht ausreicht, müssen Sie diese Differenz nicht erstatten. (siehe hierzu §§ 103 ff. SGB X). Sofern die Zahlungen des Arbeitgebers (sofern die Aufstockung KG 'bestehen bleibt' und dazu dann das anteilige Weihnachtsgeld) zusammen den Betrag von 6.300,00 EUR übersteigen, wird der übersteigende Betrag als Hinzuverdienst berücksichtigt und kann deshalb Ihre Rente mindern. Erklärungen zur Hinzuverdienstberechnung finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Alles Gute!
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