Hallo Troja,
der Rentenversicherungsträger ist gegenüber anderen Leistungsträgern nach § 103 Absatz 1 SGB X erstattungspflichtig, wenn die Rentenleistung als entsprechende Leistung nachträglich zum vollständigen oder teilweisen Ruhen, Wegfall oder zur Kürzung der anderen Leistung führt.
Grundsätzlich sind Beziehende von Leistungen nach dem SGB III in der Regel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Agentur für Arbeit getragen.
Häufig entfällt der Anspruch auf Leistungen der Agenturen für Arbeit rückwirkend, wenn eine Rente gewährt wird. Damit entfällt rückwirkend auch die Verpflichtung der Agentur für Arbeit, neben dem Arbeitslosengeld die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
Neben der Erstattung aus der Rentennachzahlung hat die Agentur für Arbeit daher Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 Absatz 2 und 5 SGB III. Das sind die vom Rentenversicherungsträger und von der Versicherten zu tragenden Beitragsanteile, die diese für denselben Zeitraum aus der Rente zu entrichten gehabt hätten.
Wir können die Höhe des Erstattungsanspruches und die korrekte Abrechnung in diesem Forum nicht prüfen. Sofern Sie der Meinung sind, die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung hätte sich bei der Berechnung des Erstattungsanspruches geirrt, wenden Sie sich umgehend mit einem Widerspruch gegen Ihre zuständige Agentur für Arbeit und/oder an Ihren Rentenversicherungsträger, damit die Abrechnung des Erstattungsanspruches geprüft werden kann.
Sie können den Widerspruch auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen lassen und sich dort vorab beraten lassen.
Freundliche Grüße