Hallo JANGA,
hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (z. B. Jobcenter) Sozialleistungen erbracht, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte (z. B. Rentenversicherungsträger). Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 1, 3 SGB X).
Erstattungsfähig sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung) und die Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers besteht allerdings maximal in Höhe des monatlichen Rentenbetrages. Es erfolgt kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Erstattet wird die volle monatliche Leistung des Jobcenters, maximal jedoch die monatliche Rente.
Bezüglich ggf. sonstiger bestehender Ansprüchen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungsträger, z. B. Jobcenter, Grundsicherungsamt.