Hallo Jasmin M,
beim Erstattungsanspruch der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger werden immer nur die Nettobeträge für die jeweiligen Zeiten gegenübergestellt - also die tatsächlichen Zahlbeträge ausgeglichen. Die für die Zeit des Kranken- bzw. Arbeitslosengeldbezugs bis zur Erteilung des Rentenbescheids (bzw. bis zum Ende des Leistungsbezugs aufgrund der Rentenbewilligung) gezahlten Rentenversicherungsbeiträge verbleiben als zu Recht gezahlte Beiträge in Ihrem Versicherungskonto - dürfen also regelmäßig weder erstattet, noch storniert werden. Sie werden dann auch entsprechend bei einer nachfolgenden Rente berücksichtigt.
Hinsichtlich der Angaben für die Steuererklärung sollten Sie die Mitteilung über die Abrechnung der Nachzahlung (Erstattungsanspruch) des Rentenversicherungsträgers abwarten. Hier haben Sie dann alle Zahlen „schwarz auf weiß“ und auch einen entsprechenden Nachweis ggü. dem Finanzamt.