Hallo Analyse,
eine Verrechnung von Erwerbsminderungsrente und Ansprüchen der Krankenkasse ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um verrechnungsfähige Ansprüche handelt und die Krankenkasse ein Verrechnungsersuchen an den Rentenversicherungsträger stellt. In welcher Höhe verrechnet werden kann, ist abhängig von der Art der Schulden. Zu Unrecht gezahlte Sozialleistungen und Beitragsrückstände können bis zur Hälfte der Rente verrechnet werden (wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit eintritt), andere Forderungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung