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Experten-Antwort

Verrechnung Erwerbsminderungsrente

von analyse23.01.2024 | 21:00
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Darf die Erwerbsminderungsrente mit Schulden verrechnet werden von Krankenkassenrückständen aus 2010?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Analyse,

eine Verrechnung von Erwerbsminderungsrente und Ansprüchen der Krankenkasse ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um verrechnungsfähige Ansprüche handelt und die Krankenkasse ein Verrechnungsersuchen an den Rentenversicherungsträger stellt. In welcher Höhe verrechnet werden kann, ist abhängig von der Art der Schulden. Zu Unrecht gezahlte Sozialleistungen und Beitragsrückstände können bis zur Hälfte der Rente verrechnet werden (wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit eintritt), andere Forderungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Renteam 23.01.2024 | 21:13
Kommt auf die Höhe der Rente an und ob Sie durch die Verrechnung Hilfebedürftig werden. Das bescheinigt das Sozialamt.
PeterTam 24.01.2024 | 06:11
Wenn die Erwerbsminderung NACH 2010 eingetreten ist, dann m.E nicht. Wenn es sich um Pfändungsangelegenheiten handelt, dann ist die EMR genauso zu behandeln wie Arbeitseinkommen.
Ultraam 24.01.2024 | 06:56
Das hat nichts damit zu tun, wann die Renten beginnt! Jeder Sozialleistungsträger - und da zählen Krankenkassen mit dazu - kann bei anderen Sozialleistungsträgern - also auch bei der Rentenversicherung - bestehende Schulden des Betroffenen mit der dortigen Leistung verrechnen lassen. Unabhängig davon, wann die Schulden entstanden sind. Entscheidend ist, dass die Forderung bindend festgestellt worden ist. Handelt es sich bei den Schulden um Beitragsrückstände oder um zu viel gezahlte Leistungen, kann bis zur Hälfte der laufenden Rente verrechnet werden, sofern der Schuldner dadurch nicht hilfebedürftig wird. Ansonsten gelten die Pfändungsfreigrenzen. 1. Tipp: §§ 51+52 SGB I lesen 2. Tipp: Schulden zurückzahlen
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