Hallo Sabrina,
da ja erst einmal abgewartet werden muss, ob Sie überhaupt eine EM-Rente bekommen und ob diese dann eine halbe oder ganze wäre, haben Sie auch noch ausreichend Zeit, sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse zu erkundigen, wie das 'im Falle wenn dann ist', denn nur das ist dann für Sie auch verbindlich.
Grundsätzlich ist es aber im SGB V geregelt.
Bevor überhaupt ein Bescheid der DRV vorliegt, besteht zunächst weiter Anspruch auf Krankengeld, maximal bis zu 78 Wochen (hier sind sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers enthalten).
§48 SGB V.
Fällt in diese Zeit eine Reha und besteht dort Anspruch auf Übergangsgeld, läuft die 'Uhr weiter', die Rehazeit wird nicht abgezogen sondern zählt zu den 78 Wochen mit.
§49 SGB V.
Sofern immer noch kein Bescheid vorliegt, und Sie immer noch AU sind, hätten Sie Anspruch auf ALGI, sofern dort noch grundsätzlich ein Anspruch besteht, gemäß §145 SGB III. Über diesen § können Sie sich z.B. hier informieren:
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge…
Wenn dann ein Bescheid der DRV vorliegt, würde die KK sofort reagieren. Aber hier kommt es dann darauf an, ab wann ein Anspruch auf RentenZAHLUNG besteht.
§50 SGB V.
Bei einer vollen EM-Rente würde die Zahlung des Krankengeldes sofort ab Rentenbescheid eingestellt werden. Darauf sollten Sie sich einstellen, denn dann hätten Sie zunächst eine Einkommenslücke, bis tatsächlich die 'laufende Zahlung' der Rente beginnt (was bis zu drei Monaten nach Bescheid dauern kann).
Ein rückwirkender Rentenanspruch würde mit dem rückwirkenden Krankengeld taggenau verrechnet werden (maximal bis zur Höhe des Zahlbetrages der EM-Rente). Entsprechend gilt dies für ÜG/ALG.
§§ 103 ff. SGB X.
Bei einer halben EM-Rente würde das KG sofort reduziert werden um den Zahlbetrag der Rente (auch wenn die laufende Zahlung erst später beginnt).
Rückwirkende Erstattungsansprüche wiederum §§103 ff. SGB X
Der Rentenbeginn muss im Übrigen durchaus nicht mit der Aufforderung der Krankenkasse (Juli 2022) zusammenfallen.
Denn dieser ist wiederum im SGB VI geregelt. Und es wird von der DRV erst einmal ein Datum für den 'Leistungsfall' festgelegt = Eintritt der Erwerbsminderung. Und im Zusammenhang mit 'befristete' oder 'unbefristete' EM-Rente und Datum der Antragstellung ergibt sich dann der Renten'beginn'.
Es kann sich also durchaus noch hinziehen, bis die DRV über Ihren EM-Rentenantrag entscheidet, es kann auch immer noch eine Reha vorgeschaltet werden oder Termine bei einem Gutachter. Und es kann auch passieren, dass die DRV Sie gar nicht für erwerbsgemindert hält und dann gibt es weder eine halbe und schon gar keine volle EM-Rente. Da haben Sie dann aber das Recht Widerspruch einzulegen oder sogar vor das Sozialgericht zu ziehen. Ich wünsche Ihnen dieses dann extrem langwierige Procedere natürlich nicht, aber das ist halt die Realität.
'Zeitnah' sollten Sie sich also bei der Agentur für Arbeit erkundigen und vor allem auch dort Ansprüche geltend machen, denn wenn das KG im März 2023 ausläuft, hat dies nun erst einmal höchste Priorität.
Wenn Sie keine Rente erhalten, gibt es auch nichts zu erstatten und ansonsten sind Erstattungsansprüche auf den Zahlbetrag der Rente begrenzt.
Also können Sie sich darauf konzentrieren, wie es (finanziell) weiter geht, nicht wie es war.
Einen schönen Abend und alles Gute!