Hallo Angela,
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.Zum Hinzuverdienst zählen unter anderem Arbeitsentgelt. Kein Arbeitsentgelt sind aber die von einem Arbeitgeber gezahlten Beträge, die aufgrund von tarifrechtlichen Vorschriften oder sonstigen Vereinbarungen als Vorschuss auf diese Rente gelten und vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber nach Rentenbeginn während der Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld (z. B. nach § 22 TVöD) zahlt. Eine Anrechnung auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wäre dann nicht möglich.
Teilen Sie aber trotzdem der gesetzlichen Rentenversicherung umgehend mit, dass diese Beträge direkt vom Arbeitgeber von Ihnen zurückgefordert werden, damit nicht ggf. irrtümlich vom Rentenversicherungsträger eine Erstattung erfolgt.
Die Krankenkasse kann für den Zeitraum ,in dem Krankengeld gezahlt wurde, in Höhe der zustehenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigeit einen Erstattungsanspruch geltend machen.