Hallo Anna,
zunächst möchte ich Ihnen empfehlen, eine „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)“ ausstellen zu lassen. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Wer sie einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.
Die Ausstellung der Rentenbezugsmitteilung können Sie im Internet unter
https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
oder auch über das kostenlose Servicetelefon der Rentenversicherung (Tel. 0800 1000 4800) veranlassen.
Ungeachtet dessen sollten Sie jedoch auch eine (für die Steuererklärung eigentlich nicht notwendige) Mitteilung über die Abrechnung des Erstattungsanspruchs von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten haben, in der dargestellt wird, welcher Leistungsträger für welche Zeiträume Erstattungsbeträge erhalten hat und welche Nachzahlung bei Ihnen verbleibt/an Sie ausgezahlt wird. Diese Mitteilung wird normalerweise maschinell erzeugt und sollte Ihnen nach abschließender Abrechnung der Erstattungsansprüche automatisch zugehen. Sollten Sie diese (noch) nicht bekommen haben, können Sie sie ggf. nochmals bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.
Letztlich bleibt festzustellen, dass die an Sie zu zahlende Rente aufgrund der durchgeführten Erstattung insoweit rückwirkend die Entgeltersatzleistungen der anderen Leistungsträger ersetzt. Eine Korrektur der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Beträge wäre insoweit nur durch die beteiligten anderen Leistungsträger möglich/durchzuführen, da diese ja durch die Erstattung des Rentenversicherungsträgers die entsprechenden Teile der an Sie gezahlten Leistung zurückerhalten haben.
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