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Experten-Antwort

Verrechnung RV mit Agentur für Arbeit und Krankenkasse

von Anna25.09.2018 | 07:04
105 Ansichten
2 Antworten
Hallo, Ich habe im letzten Jahr meinen auf drei Jahre rückwirkenden Bescheid für eine unbefristete EMR bekommen. In diesen drei Jahren erhielt ich Krankengeld, Übergangsgeld und ALG 1. ich muss jetzt eine ebenfalls rückwirkende Steuererklärung abgeben. Dafür benötige ich die Verrechnung des Krankenkasse und des Arbeitsamtes mit dem RV - Träger. Ein Anruf bei meiner zuständigen Sachbearbeiterin erbrachte das Ergebnis, dass sie so etwas nicht vorliegen hat und mir bzw. meiner Steuerberaterin nicht zukommen lassen kann. Von der RV habe ich lediglich die Summe der Rentenbezüge bekommen. Habe ich ein Recht auf einen Ausdruck der Verrechnungen? Und meldet die RV die Verrechnungen automatisch beim Finanzamt? Ich möchte in das Thema Finanzamt so schnell wie möglich Klarheit bekommen, also über die Höhe der Steuern die nachgezahlt werden müssen, da mich das belastet, nicht zu wissen, um welche Beträge es für die drei Jahre geht.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.09.2018 | 12:25

Hallo Anna,

zunächst möchte ich Ihnen empfehlen, eine „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)“ ausstellen zu lassen. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Wer sie einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.

Die Ausstellung der Rentenbezugsmitteilung können Sie im Internet unter

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

oder auch über das kostenlose Servicetelefon der Rentenversicherung (Tel. 0800 1000 4800) veranlassen.

Ungeachtet dessen sollten Sie jedoch auch eine (für die Steuererklärung eigentlich nicht notwendige) Mitteilung über die Abrechnung des Erstattungsanspruchs von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten haben, in der dargestellt wird, welcher Leistungsträger für welche Zeiträume Erstattungsbeträge erhalten hat und welche Nachzahlung bei Ihnen verbleibt/an Sie ausgezahlt wird. Diese Mitteilung wird normalerweise maschinell erzeugt und sollte Ihnen nach abschließender Abrechnung der Erstattungsansprüche automatisch zugehen. Sollten Sie diese (noch) nicht bekommen haben, können Sie sie ggf. nochmals bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.

Letztlich bleibt festzustellen, dass die an Sie zu zahlende Rente aufgrund der durchgeführten Erstattung insoweit rückwirkend die Entgeltersatzleistungen der anderen Leistungsträger ersetzt. Eine Korrektur der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Beträge wäre insoweit nur durch die beteiligten anderen Leistungsträger möglich/durchzuführen, da diese ja durch die Erstattung des Rentenversicherungsträgers die entsprechenden Teile der an Sie gezahlten Leistung zurückerhalten haben.

1 Antworten

Werner67am 25.09.2018 | 08:37
Google spuckt dazu Folgenden Link aus: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472168/… Demnach müssen die Leistungsträger ggf. Korrekturmeldungen an das Finanzamt machen und auch Sie über die Korrekturmeldung informieren. Gruß Werner
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