Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dabei ist es zwingende Voraussetzung, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist. Ob der Tod vor oder nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, ist ohne Bedeutung.
Übersteigt aus diesem Versorgungssystem (gesetzliche Rentenversicherung) die Dauer des Rentenbezuges der ausgleichsberechtigten Person in diesen Fällen 36 Monate, besteht dauerhaft kein Anspruch auf Anpassung nach § 37 VersAusglG. In welchem Zeitraum die Rente der ausgleichsberechtigten Person bezogen wurde, ist unbeachtlich. Sie kann demzufolge vor, während und nach dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 bezogen worden sein.
Die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person erfolgt dauerhaft und in voller Höhe. Die Anpassung wirkt sich bei der ausgleichspflichtigen Person in der Form aus, dass die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht vorgenommen wird. Eine Anpassung wird nur auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person vorgenommen (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).
Um eine Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung durchführen zu können, ist ein Antrag bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB 1) erforderlich. Ein Antrag auf Versichertenrente gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Anpassung wegen Tod, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Anträge bei anderen Regelsicherungssystemen gelten nicht als Antrag auf Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Änderung in den Verhältnissen, nämlich dem Tod der ausgleichsberechtigten Person, sind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Anpassung nach § 37 VersAusglG erfüllt. Auswirkungen ergeben sich erst ab dem in § 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG genannten Zeitpunkt. Maßgebender Zeitpunkt für die Antragstellung ist das tatsächliche Antragsdatum und nicht bereits, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der Anpassung hinweist (ISRV:NI:AGVA 3/2009 2) AF 15. Maßgebend ist der Antragseingang beim Rentenversicherungsträger bzw. bei einem zuständigen Leistungsträger i. S. d. § 16 SGB 1. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Die Anwendung dieser Anpassungsregelung vollzieht sich immer mit Blick auf die Antragstellung für die Zukunft.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
http://bundesrecht.juris.de/versausglg/index.html#BJNR070010009B…