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Experten-Antwort

VersAusglG

von asdf23.11.2010 | 16:32
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Hallo, ist bei der Rückregelung des Versausgleiches wie beim VAHRG weiterhin § 44 Abs. 4 SGB X maßgebend (ist also weiterhin eine Nachzahlung der Rentenbeträge für die letzten vier Kalenderjahre möglich)? Oder gilt allein § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 VersAusglG, sodass längstens eine rückwirkende Zahlung ab dem Folgemonat der Antragstellung erfolgen kann?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo asdf,

für den Anspruch auf Anpassung gilt allein § 38 Abs. 2 i. V. m. § 34 VersAusglG. Hier wird konkret der Beginn der Anpassung geregelt und damit, ab welchem Zeitpunkt die Korrektur des Bescheides zu erfolgen hat.

§ 44 Abs. 4 SGB X regelt hingegen lediglich den maximal möglichen Umfang einer nachträglich zu erbringenden Sozialleistung, soweit eine rückwirkende Bescheidkorrektur zu erfolgen hat. Er entfaltet damit keine anspruchsbegründende, sondern - über den (für eine Nachzahlung offenen) Vierjahreszeitraum hinaus - eine anspruchsvernichtende Wirkung.

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4 Antworten

RFnam 23.11.2010 | 17:44
Eigentlich ist das eindeutig geregelt: Wenn es allein um die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person geht, ist der Grundsatz im § 37 VersAusglG geregelt. Die Durchführung des § 37 VersAusglG ist im § 38 VersAusglG geregelt, und in diesem § wird auf § 34 Abs. 3 (und 4) VersAusglG Bezug genommen. Und da heisst es ausdrücklich: " (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. " Damit ist die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Der Antrag kann direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger gestellt werden
-_-am 23.11.2010 | 21:18
Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dabei ist es zwingende Voraussetzung, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist. Ob der Tod vor oder nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, ist ohne Bedeutung. Übersteigt aus diesem Versorgungssystem (gesetzliche Rentenversicherung) die Dauer des Rentenbezuges der ausgleichsberechtigten Person in diesen Fällen 36 Monate, besteht dauerhaft kein Anspruch auf Anpassung nach § 37 VersAusglG. In welchem Zeitraum die Rente der ausgleichsberechtigten Person bezogen wurde, ist unbeachtlich. Sie kann demzufolge vor, während und nach dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 bezogen worden sein. Die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person erfolgt dauerhaft und in voller Höhe. Die Anpassung wirkt sich bei der ausgleichspflichtigen Person in der Form aus, dass die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht vorgenommen wird. Eine Anpassung wird nur auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person vorgenommen (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Um eine Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung durchführen zu können, ist ein Antrag bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB 1) erforderlich. Ein Antrag auf Versichertenrente gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Anpassung wegen Tod, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Anträge bei anderen Regelsicherungssystemen gelten nicht als Antrag auf Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Änderung in den Verhältnissen, nämlich dem Tod der ausgleichsberechtigten Person, sind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Anpassung nach § 37 VersAusglG erfüllt. Auswirkungen ergeben sich erst ab dem in § 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG genannten Zeitpunkt. Maßgebender Zeitpunkt für die Antragstellung ist das tatsächliche Antragsdatum und nicht bereits, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der Anpassung hinweist (ISRV:NI:AGVA 3/2009 2) AF 15. Maßgebend ist der Antragseingang beim Rentenversicherungsträger bzw. bei einem zuständigen Leistungsträger i. S. d. § 16 SGB 1. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Die Anwendung dieser Anpassungsregelung vollzieht sich immer mit Blick auf die Antragstellung für die Zukunft. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/versausglg/index.html#BJNR070010009B…
asdfam 24.11.2010 | 16:34
Naja, der vorliegende Sachverhalt ist der: Antrag zur Rückregelung im September 2010 gestellt - Bescheid der DRV im November 2010 erteilt, dass die Auswirkungen des Malus für die Zeit ab Oktober 2010 vollständig rückgängig gemacht werden, da die Ex-Frau bereits vor 15 Jahren nach einem eigenen Rentenbezug für die Dauer von 30 Monaten verstorben ist. Daher ging meine Frage in die Richtung, ob eine rückwirkende Bescheidkorrektur erfolgen und somit auch eine Nachzahlung erfolgen kann, da die DRV lediglich ab Oktober 2010 den Rentenbetrag erhöht hat.
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