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Experten-Antwort

Verschiedene Aussagen zum Nebenjob bei Umschulung

von Ochse8104.08.2014 | 14:50
3072 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich beginne demnächst eine Umschulung, bin derzeit noch vollzeit beruftätig. Meine Umschulung wird von der Rentenversicherung Rheinland übernommen. Ich habe hier im Forum gelesen, dass man während der Umschulung bis zu 400 Euro abzugsfrei dazu verdienen darf. Auf telefonische Nachfrage bei der Rentenversicherung teilte man mir mit, dass mir alles angerechnet werden würde. Was stimmt denn nun. Danke im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ochse81,

nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung grundsätzlich auf das Übergangsgeld anzurechnen. Anzurechnen ist dabei das um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt.

Aber:

Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde (siehe auch Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R2).

Kurz gesagt:

Auf das Übergangsgeld anzurechnen ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt (=Nettoarbeitsentgelt). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind regelmäßig nicht anzurechnen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ochse81,

zumindest die Bezeichnung „Minijob“ ist als solche definiert. Als Minijobs werden alle folgenden Beschäftigungen bezeichnet:

- geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht übersteigen darf (450-Euro-Jobs) und zum anderen

- kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein für eine begrenzte Dauer ausgeübt werden.


Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht und zahlen einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie versicherungsfrei. Für Arbeitgeber besteht Melde- und Beitragspflicht.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter http://www.minijob-zentrale.de

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Ochse81am 05.08.2014 | 08:42
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Eigentlich meinte ich auch einen 400-Euro-Job. Vielleicht war meine Bezeichnung "Nebenjob" verwirrend. Vielleicht hätte ich "Minijob" schreiben sollen. Ist es richtig, dass diese beiden Begriffe entsprechend definiert sind?
Deutsche Rentenversicherung
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