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Verschiedene Fragen zur (Teil)Erwerbsminderunsrente

von FragenderEMR27.03.2008 | 21:13
1416 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit Juni 2007 "krank geschrieben" und beziehe bis jetzt Krankengeld. Grund ist eine seit Jahrzehnten bestehende chrohnische Erkrankung, die sich dramatisch verschlechtert hat. Mein Arbeitgeber hat mich im August 2007 entlassen. Im September 2007 absolvierte ich eine AHB/REHA aus der ich arbeitsunfähig entlassen wurde. Mein GdB wurde auf 80 erhöht. Langsam deutet sich aber Besserung an. Ich habe vor, ab Juli 2008 eine 20h/Woche Stelle aufzunehmen. Für eine volle Erwerbstätigkeit sehe ich mich jedoch nicht mehr in der Lage. Deshalb habe ich vor, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen - mit der Absicht, eine Teilerwerbsminderung mit einer möglichen Arbeitsleistung zwischen 3 und unter 6 Stunden "zugesprochen" zu bekommen. Dazu habe ich einige Fragen die vielleicht die Experten hier beantworten können. 1. Wann stelle ich sinnvollerweise den Antrag auf die EMR? Erst im Juli 2008, parallel zum Beginn der 20h/Woche Tätigkeit? Oder schon jetzt? Bei einer tEMR plus Krankengeld hätte ich ja keinen finanziellen Verlust? Oder wirkt sich das dann ja geringere Krankengeld auch mindernd auf die daraus bespeisten Rentenbeiträge aus? 2. Es ist nur möglich eine "Erwerbsminderungsrente" zu beantragen. Eine Teilerwerbsminderung kann sich dann nur aus dem Antragsverfahren und der medizinischen Bewertung ergeben. Kann ich - vielleicht mit einem Begleitschreiben - das "Ziel" tEMR erwähnen? Ist das sinnvoll? Welches Risiko bzgl. meiner geplanten Berufstätigkeit laufe ich, wenn ich aufgrund der medizinischen Gutachten eine volle EMR erhalte? Könnte man dagegen Widerspruch einlegen und auf die tEMR abzielen? 3. Wie wahrscheinlich ist die Umdeutung des Rentenbeginns auf das Datum der absolvierten AHB/REHA im September 2007? Für mich wäre dies in Bezug auf die Höhe der Hinzuverdienstgrenze relevant, da die Kalenderjahre 2004,2005,2006 für mich einkommensstärker waren als 2005,2006,2007 (die gelten würden, wenn der Leistungsfall in 2008 eintreten würde). Dazu muss ich erwähnen, dass im Entlassungsbrief der REHA die zwar die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, jedoch auch geäußert wurde, dass nach einer gewissen Nachbehandlung (die mittlerweile erfolgt ist) eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Dies ist aber leider nicht der Fall - da sich medizinisch wieder etwas verschlechtert hat. 4. Besteht die Möglichkeit, dass die DRV mich zu einer weiteren REHA auffordert? Das wäre fatal für das neue Arbeitsverhältnis, welches ich beginnen möchte. Wie "verhandlungsbereit" ist die DRV bzgl. eines solchen Sachverhalts? 5. Die Hinzuverdientsgrößen sind mir grob bekannt. Nur WAS zählt zum Hinzuverdienst? - a. Einkünfte aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ganz klar - b. Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit ich weiss nein? - c. Einkünfte aus einer privaten BU Versicherung (die jedoch unter dem Konstrukt einer betrieblichen Altersversorgung läuft), diese ist (gesetzlich)krankenversicherungspflichtig, zählt sie auch zum Hinzuverdienst für eine tEMR hinzu? - d. Ich habe ein einmaliges Einkommen im Jahr durch eine sozialversicherungspflichtbefreite Tätigkeit als Dozent für eine gGmbH, dies zählt vor der Steuer als "Übungsleiterpauschale", zählt dies auch zum Hinzuverdienst für eine tEMR hinzu? Vielen Dank für die Antworten im voraus!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

CVom medizinischen Dienst der DRV wird objektiv beurteilt, wieviele Stunden pro Tag Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig sind. Aufgrund dieses Ergebnisses sind Sie entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert. Eine Beschränkung auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung könnte von daher problematisch sein, weil es einen Verzicht auf Sozialleistungen auf Kosten eines anderen Sozialleistungsträgers darstellt. Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein entsprechender Verzicht unwirksam.

Ob der Rehaantrag in einenRentenantrag umgedeutet wird, hängt ab vom Leistungsvermögen zum Ende der Maßnahme. Eine generelle Aussage kann hier nicht getroffen werden.

Von der DRV werden Sie grundsätzlich nicht zur Rehaantragstellung aufgefordert. Diese Aufforderung ist primär von der Krankenkasse zu erwarten.

Auf die Rente wegen Erwerbsminderung wird Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen angerechnet. Das heißt, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder einer privaten Versicherung werden nicht berücksichtigt.

Die Tätigkeit als Dozent wird dann angrechnet, wenn dieses Einkommen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern ist.

6 Antworten

Wolfgang Amadeusam 27.03.2008 | 23:28
Ich würde Dir raten, Deine Fragen zukünftig portionsweise zu stellen, denn um alle Fragen umfassend zu beantworten, müßte man einen halben Roman schreiben. Ich würde sagen, lassen wir in Deinem Falle den Experten sprechen, den der wird schließlich dafür bezahlt. (Der wird jedoch vermutlich sagen, gehen Sie zu einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, dort werden alle Ihre Fragen beantwortet)
FragenderEMRam 28.03.2008 | 07:13
Hallo Wolfgang Amadeus, danke für die Antwort. Ich habe das Forum erst am gestrigen Abend gefunden und bin deshalb noch nicht so über das Fragenformat informiert. Ich bin auch schon dankbar, wenn nur eine- oder nur eine Teilfrage beantwortet wird! Danke!
Schadeam 28.03.2008 | 08:14
ich würde raten den EM Antrag sofort zu stellen. Da Sie davon ausgehen teilweise arbeiten zu können, halte ich es für sinnvoll, wenn die Rentenentscheidung bald vorliegt und bei sofortiger Antragsstellung kennen Sie hoffentlich in 2 bis 3 Monaten das Ergebnis. Danach wissen Sie, welche Zuverdienstgrenzen konkret gelten und können ein Arbeitsverhältnis (das Sie im Juli anstreben) den Grenzen anpassen. Über Ihre Fragen zu Leistungsfall, etc möchte ich nicht spekulieren, da kann ein Außenstehender ebensowenig etwas konkretes sagen wie zur Frage ob nochmals eine Reha nötig ist.
FragenderEMRam 31.03.2008 | 09:14
Vielen Dank für diese Informationen. Eine Rückfrage dazu: Zitat Eine Beschränkung auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung könnte von daher problematisch sein, weil es einen Verzicht auf Sozialleistungen auf Kosten eines anderen Sozialleistungsträgers darstellt. Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein entsprechender Verzicht unwirksam. Zitat Wenn ich keinerlei andere Sozialleistungen beziehen würde - sprich 20h arbeite - dann eine volle EMR zugesprochen bekomme und DANN teilweise darauf verzichte? Dann greift §46 Abs. 2 SGB I nicht mehr? Vielen Dank im voraus!
Rosannaam 31.03.2008 | 10:19
Richtig. Wenn kein anderer Sozialleistungsträger damit belastet wird, können Sie auf die Rente oder auf Teile davon verzichten. Sie können im Prinzip aber nur auf den ZAHLUNGSANSPRUCH, nicht aber auf den Grundanspruch der Rente an sich verzichten. Würde z.B. volle EM festgestellt, können Sie zwar auf die Hälfte der Rente verzichten; dadurch wird die Rente aber nicht gleichzeitig zu einer teilweisen EM-Rente. Ein Verzicht macht in diesem Fall keinen Sinn. MfG Rosanna.
FragenderEMRam 31.03.2008 | 11:28
Hallo Rosanna, danke für die Antwort. Hmmm - das wäre dann wirklich eine groteske Situation: Zuspruch einer vollen EMR (somit attestiertes Leistungsvermögen <3h/Tag). Ich gehe aber trotzdem 4h/Tag arbeiten. Aufgrund von Hinzuverdienstgrenzen wird die EMR dann sowieso gekürzt. Wie reagiert denn da die DRV Bund, bzw. was sieht der Gesetzgeber in dem Fall vor?
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