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Experten-Antwort

Versichert? trotz Beitragsbefreiung, ja oder nein? Frage an die Experten.

von willybald10.12.2015 | 16:02
1811 Ansichten
14 Antworten
Ich bin seit 1994 selbständig und von der Renten Versicherungspflicht befreit. Wie ist mein Status jetzt, bin ich versichert oder war ich versichert, da ich nur die Regelaltersrente mit 67 erhalte im Jahr 2020. MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.12.2015 | 10:47

Hallo willybald,

zunächst sollten Sie klären, welche Informationen die für das Ruhegeld zuständige Stelle genau benötigt. Diese Informationen können Sie dann bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.

13 Antworten

KSCam 10.12.2015 | 19:27
Vor welchem Hintergrund stellen Sie diese Frage? Ist doch davon abhängig wie man "ich bin versichert" definiert. Sofern Sie bereits 5 Beitragsjahre aufweisen, sind Sie im Sinne der Regelaltersgrenze "versichert" weil Sie mit 65+ den Anspruch haben. Im Sinne einer EM Rente sind Sie "nicht versichert2, weil Sie seit jahren nicht s mehr zahlen- dafür waren Sie früher mal "versichert" als Sie noch gezahlt haben. Ob Sie jetzt versichert sind oder das einmal waren, ist doch völlig egal. Lesen Sie die letzte Rentenauskunft, dann wissen Sie ob Sie außer der Regel AR noch eine Rentenart erfüllen, also dafür "versichert" sind.
W*lfgangam 10.12.2015 | 22:14
Hallo willybald, Sie sind Versicherter ('Mitglied') der DRV, aber zz. mangels beitragsrechtlicher Aktivitäten nicht (pflicht/freiwillig) versichert. Ihre bestehenden Rentenansprüche sind davon unabhängig zu sehen. Gruß w.
willybaldam 11.12.2015 | 07:23
@KSC Es geht um ein zusätzliches vorgezogenes Ruhegeld. Ich könnte es erhalten, wenn ich bei der GRV nicht versichert bin oder die Vorrausetzungen der Versicherungszeiten(plural) nicht erfüllt habe. MfG
Knut Rassmussenam 11.12.2015 | 08:36
Im Sinne der Rentenversicherung sind Sie ein "Versicherter", wenn irgendwann einmal ein Beitrag geszahlt wurde oder einer als gezahlt gilt. Der finanziell relevante Status nennt sich erfüllte Wartezeit (Mindesversicherungszeit). Erfüllte Wartezeit = Rentenanspruch Ach, sind Sie tatsächlich befreit worden 1994 oder sind Sie "nur" nicht versicherungspflichtig? Sie sollten eher bei der Stelle nachfragen, die das Ruhegeld zahlen soll, was mit dieser Formulierung gemeint ist.
willybaldam 11.12.2015 | 08:57
Darum geht es ja, da die nicht wollen! "weil er bei ihr nicht versichert ist" MfG
****am 11.12.2015 | 10:55
Hallo Willybald, in der GRV gibt es: a: Aktiv Versicherte = Personen die lfd. Beiträge (Pflicht.- oder Freiw.) zahlen. b: Anrechnungszeitversicherte = also Personen die z.B. lfd. eine Schule besuchen oder Alo gemeldet sind ohne Leistungsbezug. c: Latent Versicherte = Personen die zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit mal Beiträge in die GRV gezahlt hatten oder Anrechnungszeiten erworben hatten. Da Sie seit 1994 keine Beiträge mehr zahlen und auch kein Anrechnungszeitversicherter sind, sind Sie also ein Latent Versicherter. Was mit der Formulierung " wenn ich bei der GRV nicht versichert bin oder die Vorrausetzungen der Versicherungszeiten(plural) nicht erfüllt habe." ???? gemeint ist, müssen sie mit der Stelle klären die das "Ruhegeld" zahlen soll.
willybaldam 11.12.2015 | 12:33
W*lfgangam 11.12.2015 | 15:14
willybald schrieb

Hat lange gedauert, aber was lange dauert ist manchmal gut.

Der Richter hat in meinem Sinne entschieden und ich bekomme die Pension ab dem 60. LJ.

Die Gesellschaft hat sich wahrscheinlich zähneknirschend in das Urteil gefügt und wollte "Ihr Geschäftsmodell" nicht am OLG "auseinander genommen haben".

Die zwei Jahre Nachzahlung habe ich erhalten.

Wünsche eine besinnliche Adventszeit

Willybald

Hallo willybald, 1. Wenn er Altersrente der Rentenversicherung bezieht, - trifft nicht zu 2. oder nur deshalb nicht bezieht, weil er die Voraussetzungen der Versicherungszeiten nicht erfüllt, - trifft zu !!! Bei den vielen vorgezogenen Altersrentenmöglichkeiten eigentlich als 'Eigentor' zu sehen. 3. oder bei ihr nicht versichert ist - ist äußerst 'schwammig' formuliert. Aktiv (versichert) sind Sie es nicht, latent (Versicherter) alle mal ...könnte daher nicht zutreffend sein. ABER: da das offensichtlich Oder-Bedingungen sind, reicht logischerweise die Erfüllung _einer_ der Bedingungen (Alternative 2), um das vorgezogene Ruhegeld zur Zahlung zu bringen. Wahrscheinlich verstehen die die eigenen gestrickten Zahlungsbedingungen nicht. Das werden Sie wohl nur privatrechtlich/ggf. Klage lösen können bzw. einen Anwalt vorschalten. Die Antworten/Tipps hier dürften erschöpft sein. Gruß w.
willybaldam 11.12.2015 | 17:56
Das dachte ich ja auch und deshalb sind wir jetzt vor dem Landgericht. Dort ging es zu wie bei "Anne Will" in der kurzen Verhandlung. Der Richter keine Ahnung und auch keinen A in der Hose und zweifelt jetzt und schlägt Vergleich vor. Die Versicherung bezieht das eben auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. MfG
W*lfgangam 11.12.2015 | 19:30
willybald schrieb

Hat lange gedauert, aber was lange dauert ist manchmal gut.

Der Richter hat in meinem Sinne entschieden und ich bekomme die Pension ab dem 60. LJ.

Die Gesellschaft hat sich wahrscheinlich zähneknirschend in das Urteil gefügt und wollte "Ihr Geschäftsmodell" nicht am OLG "auseinander genommen haben".

Die zwei Jahre Nachzahlung habe ich erhalten.

Wünsche eine besinnliche Adventszeit

Willybald

...ohne mit den Details vertraut zu sein, aber das hört sich ja wie Rechtsfindung nach Würfel-Methode an. Ein Richter, der vergleicht, hat entweder einen guten Riecher, oder keinen Bock für intensive Beschäftigung mit der Materie, oder gar keine Ahnung/sein 1. Fall, der so gar keine einfache Bewertung/Rechtsauslegung zulässt - schnell vom Tisch damit ;-) > schlägt Vergleich vor. Die Versicherung bezieht das eben auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. Mutmaßend hat er sich dann weder intensiv - gemessen an den Ruhegehaltsbedingungen - mit dem (aktiven/passiven) Versicherten-Status auseinander setzen wollen (Beamter halt, keine Ahnung von Rentenversicherung ;-) ...liegt eine Stellungnahme der DRV zu dieser entscheidenden Frage vor? - noch mit den 'diffusen AGB' des Ruhegehalts. Soll gut sein, eine rechtliche Bewertung wird 'hier ganz unten' nicht möglich sein - das wird 1-2 Ebenen höher entschieden. Alles Gute für Sie, dass meine 'Interpretation' zu Ihren Gunsten ausgeht ...in ein paar Jahren werden Sie/wir es erfahren. Gruß w.
willybaldam 12.12.2015 | 16:33
Paar Jahre soll es nicht dauern, sondern spätestens nächstes Jahr. Ich habe mir mal noch einen zweiten Anwalt besorgt zur Beratung, denn es kommt wir irgendwie spanisch vor:-) Danke für euer Bemühen. MfG
willybaldam 01.12.2016 | 11:09
Hat lange gedauert, aber was lange dauert ist manchmal gut. Der Richter hat in meinem Sinne entschieden und ich bekomme die Pension ab dem 60. LJ. Die Gesellschaft hat sich wahrscheinlich zähneknirschend in das Urteil gefügt und wollte "Ihr Geschäftsmodell" nicht am OLG "auseinander genommen haben". Die zwei Jahre Nachzahlung habe ich erhalten. Wünsche eine besinnliche Adventszeit Willybald
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