Bei einer Erstreckung der Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung auf eine ansonsten versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Es ist nicht erforderlich, dass das originäre Dienstverhältnis daneben tatsächlich ausgeübt wird.
Es reicht aus, dass der Beamte die Gewährleistungsentscheidung seinem Arbeitgeber vorliegt. Einer ausdrücklichen Entscheidung der Einzugsstelle über das Vorliegen von Versicherungsfreiheit bedarf es nicht, der Arbeitgeber muss lediglich den Bescheid zu den Lohnunterlagen nehmen.